Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vorliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen beziehen sich auf das Unternehmen „Global Event Technologies“, kurz „GET“ genannt. Mündliche Abreden und Zusicherungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Entgegenstehenden AGBs wird hiermit widersprochen. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete geschlechtsspezifische Synonyme gelten für die weibliche und männliche Form gleichermaßen. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der Auftragnehmer GET (AN) ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des Auftraggeber (AG) auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt das zuständige Gericht in Salzburg Stadt (Österreich). Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht.
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Die Parteien kommen dahingehend überein, die nachstehenden AGB als Dienstleistungsvertrag mit Wirkung für sich und seine jeweiligen Rechtsnachfolger zu schließen. Festgehalten wird, dass der gegenständliche Vertrag einschließlich seiner Anlagen im Fall von Widersprüchen oder Auslegungsschwierigkeiten mit allen anderen Vereinbarungen, Angeboten, Anhängen diesen vorgeht. Darüber hinaus gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von “GET”, entgegenstehenden AGB wird ausdrücklich widersprochen.
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1. Betreiber Dienstleistung B2B
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Als Kunde/Auftraggeber (AG) in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten jegliche Kunden/Auftraggeber von GET (AN), für welche erstrangig Dienstleistungen im Bereich von Hard- und Softwarekomponenten geleistet werden.
Diese Allgemeinen Bedingungen (AB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Dienstleistungen, die der AN gegenüber dem AG erbringt, auch wenn im Einzelfall bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die AB Bezug genommen wird. Geschäftsbedingungen des AG gelten nur, wenn sie vom AN schriftlich und explizit anerkannt wurden.
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2. Leistungsumfang
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a. Der genaue Umfang der Dienstleistungen des AN ist im jeweilig individuell festgelegten Angebot mit dem AG festgelegt. Sofern nichts anderes vereinbart wird, hat der AN die Möglichkeit seine Dienstleistungen rund um die Uhr oder im voraus festgelegte Zeiten zu erbringen.
b. AN erbringt Dienstleistungen im Bereich der „automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“. Hierbei stellt das Veranstaltungs Segment den primären Tätigkeitsbereich dar, wobei unter anderem Zahlungs- und Zutrittskontroll-Lösungen für Großveranstaltungen angeboten werden.
c. Grundlage für die Leistungserbringung von AN eingesetzten Einrichtungen und Technologien ist der qualitative und quantitative Leistungsbedarf, wie er auf der Grundlage der vom AG zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde. Sollten sich die Anforderungen seitens des AG ändern, wird der AN auf Wunsch des AG ein entsprechendes Angebot unterbreiten.
d. Der AN ist berechtigt, die zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzten Einrichtungen (zB Hard- oder Software) nach freiem Ermessen zu ändern, soweit keine Beeinträchtigung der Dienstleistungen zu erwarten ist.
e. Leistungen durch den AN, die vom AG über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom AG nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils beim AN gültigen Sätzen vergütet. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der beim AN üblichen Geschäftszeit, das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den AG oder sonstige nicht vom AN zu vertretende Umstände entstanden sind. Zu nennen sind hier beispielsweise spezielle die Ausführung der Dienstleistung erschwerende Umstände, welche der AG früher erkennen hätte können, sei es die Netzverbindung beeinträchtigende Bedingungen, wie zB topographische Gegebenheiten, mangelhafte Aufbauten, technische Störsender udgl. Ebenso sind Schulungsleistungen grundsätzlich nicht in den Dienstleistungen enthalten und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle der genannten erschwerenden Umstände die durch eine durch den AG beauftragte Firma entstehen steht es dem AN frei nach eigenem Ermessen Verbesserungsarbeiten durchzuführen, der entstandene Mehraufwand wird dem AG in Rechnung gestellt.
f. Sofern der AN auf Wunsch des AG Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese Verträge ausschließlich zwischen dem AG und dem Dritten zu den jeweiligen Geschäftsbedingungen des Dritten zustande. Der AN ist nur für die von ihm selbst erbrachten Dienstleistungen verantwortlich, nicht für die Leistungserbringung des Dritten.
g. Vor dem Aufbau- und nach dem Abbautag: Um einen reibungslosen Abwicklungsprozess zu fördern, steht GET vor dem abzuwickelnden Projekt (d.h. bis zu dem Tag vor dem Aufbautag) zu den herkömmlichen Büro- und Servicezeiten (MO bis FR: 09:00-17:00 Uhr - ausgenommen Feiertage und schriftlich oder mündlich vorangekündigte Abwesenheitszeiten) für allfällige Fragen zur Verfügung. Primärer Ansprechpartner ist der jeweilige Client Success Manager. Sollte dieser nicht erreichbar sein, bzw. für technischen Support außerhalb der Büro- und Servicezeiten, steht in diesen speziellen Fällen ebenfalls eine GET-Hotline (+43 624 572042) zur Verfügung.
h. Während der Veranstaltung (inklusive Auf- und Abbauzeit): GET wird dem Veranstalter einen oder mehrere On-Site Ansprechpartner (“Field Manager”) benennen, der/die während der Veranstaltung (inklusive Auf- und Abbautag von GET) grundsätzlich jederzeit bzw. jeweils in Absprache vor Ort ansprechbar ist.
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3. Leistungsumfang Vertragspartner
Neben den zur Vertragserfüllung erforderlichen Mitwirkungspflichten (Informationsbereitstellung, Infrastruktur, organisatorische und technische Sicherheiten, rechtliche Verpflichtungen, Geländeplan, etc.) wird festgehalten, dass
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a) der Vertragspartner, sofern keine adäquate Hospitality-Pauschale in Anstand gebracht wurde, für das GET Personal, eine jeweils für die Dauer des Einsatzes adäquate Unterkunft (Entfernungsradius Projektstandort max. 15 km bzw. 20min Fahrtzeit; Mindeststandard entsprechend 3*** Hotel Österreich), als auch Verpflegung, bestehend aus mindestens drei Mahlzeiten pro Tag, bereitstellt, falls die Veranstaltung über 14h durchgehend ist, wird eine weitere Mahlzeit bereitgestellt;
b) Der Vertragspartner stellt sicher, dass ausreichend Zugangsberechtigungen und Parkmöglichkeiten für die GET Mitarbeiter on-site ausreichend im Vorhinein bereitgestellt werden. Eine genaue Übersicht was benötigt wird, wird vorab bereitgestellt.
c) On-site wird eine (oder mehrere) Räumlichkeit(en) für das Equipment und die Geräteausgabe bereitgestellt: separater Container (= nur betriebseigene Mitarbeiter bzw. Freelancer von GET) bzw. andere mindestens gleichwertige feste Einrichtung – Größe abhängig je nach Auftrag und Dauer der Veranstaltung, inkl. Stromversorgung, ausreichend Lichtquellen, Sitzmöglichkeiten, Regale, Klimatisierungs- und Heizmöglichkeit je nach Jahreszeit, als auch ausreichend Arbeitsplätze (je pro on-site Mitarbeiter, bestehend aus Schreibtisch, Sessel) zur Verfügung gestellt, als auch benötigte Fortbewegungsmittel (Scooter, Moped, etc), technische Infrastruktur (siehe Anhang). Arbeitsplätze und Stauraum sind jeweils verschließbar. Eine genaue Übersicht was benötigt wird, wird vorab bereitgestellt.
d) Der Vertragspartner ist für eine ordnungsmäßige Zurverfügungstellung der Internet-Infrastruktur verantwortlich und hat Sorge zu tragen, dass die im Anhang „Internet-Rider“ genannten Anforderungen vertragsgemäß selbst bzw. durch Beauftragung einer Subfirma zur Gänze erfüllt werden. Andernfalls kann GET keinen reibungslosen Ablauf garantieren und wird von jeglicher Haftung befreit.
e) Der Vertragspartner stellt sicher, dass zum vereinbarten Anreisezeitpunkt von GET vor Ort zum Projekt, ohne unnötigen Aufschub die Schlüsselübergabe zur vereinbarten Infrastruktur (Container, Netzwerk, Gerüste für Top-up Stationen, etc.) durch den vorab definierten jeweiligen Ansprechpartner stattfindet. Diesbezügliche Verzögerungen müssen GET jedenfalls sofort angezeigt werden, andernfalls sich GET das Recht vorbehält, Verbesserungen selbst vorzunehmen und die Mehraufwendungen in Rechnung stellen.
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f) Sofern GET im Zusammenhang mit ihrem Auftrag auf spezielle Informationen vom Vertragspartner bzw. von Dritten Parteien abhängige Informationen oder Aufgaben zu erbringen hat, werden die seitens GET genannten Fristen stets eingehalten. Zu nennen gilt, dass Ticket-Testdaten (inkl. aller Tickettypen und Ticket Provider; Live-Datenbank zum aktuellen Zeitpunkt) vier Wochen vor Projekt- bzw. Veranstaltungsbeginn vollständig in einem importfähigen, unformatierten Format übermittelt werden. Die finalen Ticketdaten werden, sofern keine direkte Anbindung an den Ticket Provider (API) vorhanden ist, mindestens 12 Stunden vor Öffnung (erste hypothetische Validierung) an GET übermittelt
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g) Informationen für einen abzuschließenden Vertrag mit einem Payment-Service-Provider mindestens vier Wochen vor Inanspruchnahme der Dienste (Online top-up bzw. face-to-face top-up) bekannt gegeben werden, sofern nötig.
4. Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des AG
a) Der AG verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Dienstleistungen durch den AN erforderlich sind. Der AG verpflichtet sich weiters, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrags erforderlich sind
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b) Sofern die Dienstleistungen vor Ort beim AG bzw. nach dessen Ortsbestimmung erbracht werden, stellt der AG die zur Erbringung der Dienstleistungen durch den AN erforderlichen Netzkomponenten, Anschlüsse, Versorgungsstrom inkl. Spitzenspannungsausgleich, Notstromversorgungen, Stellflächen für Anlagen, Arbeitsplätze sowie Infrastruktur in erforderlichem Umfang und Qualität (z.B. Klimatisierung) auf Kosten des AG zur Verfügung. Jedenfalls ist der AG für die Einhaltung der vom jeweiligen Hersteller geforderten Voraussetzungen für den Betrieb der Hardware verantwortlich. Ebenso hat der AG für die Raum- und Gebäudesicherheit, unter anderem für den Schutz vor Wasser, Feuer und Zutritt Unbefugter Sorge zu tragen. Der AG ist für besondere Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Sicherheitszellen) in seinen Räumen und Räumlichkeiten selbst verantwortlich. Der AG ist nicht berechtigt, den Mitarbeitern des AN Weisungen - gleich welcher Art- zu erteilen und wird der AG alle Wünsche bezüglich der Leistungserbringung ausschließlich an den vom AN benannten Ansprechpartner herantragen.
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c) Der AG stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche vom AN zur Durchführung des Auftrages benötigten Informationen, Daten, Zugänge, Auskünfte und Unterlagen in der vom AN geforderten Form zur Verfügung und unterstützt den AN auf Wunsch bei der Problemanalyse und Störungsbeseitigung, der Koordination von Verarbeitungs Aufträgen und der Abstimmung der Dienstleistungen. Änderungen in den Arbeitsabläufen beim AG, die Änderungen in den vom AN für den AG zu erbringenden Dienstleistungen verursachen können, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem AN hinsichtlich ihrer technischen und kommerziellen Auswirkungen.
d) Soweit dies nicht ausdrücklich im Leistungsumfang des AN enthalten ist, wird der AG auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten für eine telekommunikations mäßige oder sonstige Netzanbindung (zB Kabel, W-LAN odgl) sorgen.
e) Der AG ist verpflichtet, die zur Nutzung der Dienstleistungen vom AN erforderlichen Passwörter und Log-Ins vertraulich zu behandeln.
f) Der AG wird die dem AN übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich verwahren, so dass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können.
g) Der AG wird alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erbringen, dass der AN in der Erbringung der Dienstleistungen nicht behindert wird. Der AG stellt sicher, dass der AN und/oder die durch den AN beauftragten Dritten für die Erbringung der Dienstleistungen den erforderlichen Zugang zu den Räumlichkeiten beim AG erhalten. Der AG ist dafür verantwortlich, dass die an der Vertragserfüllung beteiligten Mitarbeiter seiner verbundenen Unternehmen oder von ihm beauftragte Dritte entsprechend an der Vertragserfüllung mitwirken.
h) Erfüllt der AG seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht. Zeitpläne für die von AN zu erbringenden Leistungen verschieben sich in angemessenem Umfang. Der AG wird die dem AN hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und/oder Kosten zu den beim AN jeweils geltenden Sätzen gesondert vergüten.
i) Der AG sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die ihm zurechenbaren Dritten die von AN eingesetzten Einrichtungen und Technologien sowie die ihm allenfalls überlassenen Vermögensgegenstände sorgfältig behandeln; der AG haftet dem AN für jeden Schaden.
j) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, erfolgen Beistellungen und Mitwirkungen des AG unentgeltlich.
5. Personaleinsatz
a) Sofern nach den zwischen den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen Mitarbeiter des AG vom AN übernommen werden, ist darüber eine separate schriftliche Vereinbarung zu treffen.
b) Der AN verpflichtet sich, ausreichend Personal, welches zur korrekten Ausführung der Dienstleistung benötigt wird, zur Verfügung zu stellen.
c) Der AG beauftragt genügend Personal um das Troubleshooting auf der Veranstaltung abzuwickeln. Das Personal wird von dem AN geschult.
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6. Change Request
Beide Vertragspartner können jederzeit Änderungen des Leistungsumfangs verlangen ("Change Request"). Eine gewünschte Änderung muss jedoch eine genaue Beschreibung derselben, die Gründe für die Änderung, den Einfluss auf Zeitplanung und die Kosten darlegen, um dem Adressaten des Change Requests die Möglichkeit einer angemessenen Bewertung zu geben. Ein Change Request wird erst durch rechtsgültige Unterschrift beider Vertragspartner bindend.
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7. Leistungsstörungen
a) Der AN verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienstleistungen. Erbringt der AN die Dienstleistungen nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten oder nur mangelhaft, d.h. mit wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten Qualitätsstandards, ist der AN verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung umgehend zu beginnen und innerhalb angemessener Frist seine Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei zu erbringen, indem er nach seiner Wahl die betroffenen Leistungen wiederholt oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchführt.
b) Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des AG oder auf einer Verletzung der Verpflichtungen des AG gemäß Punkt 4, ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. Der AN wird aber auf Wunsch des AG eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen.
c) Der AG wird den AN bei der Mängelbeseitigung unterstützen und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel sind vom AG unverzüglich schriftlich dem AN zu melden. Den durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung trägt der AG.
d) Lieferungen des AN: Die Regelungen des Punktes 6. gelten sinngemäß für allfällige Lieferungen von Hard- oder Softwareprodukten vom AN an den AG. Die Gewährleistungsfrist für solche Lieferungen beträgt 6 Monate ab Übergabe. Die "Vermutung der Mangelhaftigkeit" (§ 924 ABGB) wird einvernehmlich ausgeschlossen. Für allfällige dem AG vom AN überlassene Hard- oder Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Gewährleistungsbedingungen des Herstellers dieser Produkte. Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich AN das Eigentum an allen von ihm gelieferten Hard und Softwareprodukten vor.
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8. Nutzungs- und Haftungsbedingungen
a) Belegerteilungspflicht: AG gewährleistet grundsätzlich, dass das System den in Österreich geltenden rechtlichen Erfordernissen zur Belegerteilungspflicht bei Barumsätzen nachkommt (vgl Regelfall: Kunde kann Belege über individuellen Login im Eventportal downloaden). Der Vertragspartner ist über die im Austragungsland (= Projektstandort) geltenden rechtlichen Erfordernisse informiert. Er anerkennt, dass GET nicht für unvollständige Eintragungen durch den Vertragspartner oder Dritter, deren er sich bedient, in das von GET zur Verfügung gestellte System (get.manage) haftbar gemacht werden kann und hält GET im Zusammenhang hiermit völlig schad- und klaglos.
b) Weitervermietung Hardware (POS Geräte): Sofern sich der Vertragspartner zur Erfüllung seiner Geschäfte Dritter bedient, ist er berechtigt, GET Geräte (Hardware, Software) für das konkrete Projekt weiterzuvermieten, wobei sich der Vertragspartner verpflichtet, sich einer den Verhältnissen angepassten Preispolitik, entsprechend den Wertungen von GET zu bedienen bzw. in Verbindung mit der Weiterverrechnung der Geräte, jeweils ihn als gegenständlichen Vertragspartner auszuweisen.
c) Verlust Hardware: Es wird zur Kenntnis genommen, dass dem Vertragspartner, sofern Miet-Equipment von GET wenn auch nur leicht fahrlässig in Verlust gerät, der zum jeweiligen Zeitpunkt geltende Verkaufspreis von GET in Rechnung gestellt wird. Im Fall verlorener oder gestohlenen Geräte wird zur Kenntnis genommen, dass keine Vollständigkeit der ausgewerteten Daten gewährleistet werden kann.​
d) Kontrollpflicht Preisliste & Änderungen: Aufgrund der Verpflichtung des jeweiligen Betreibers, vor Inbetriebnahme jeweils die am Endgerät vorgenommenen Einstellungen (Preise, Artikel, Areas, etc.) vorab zu überprüfen, ist GET in keinem Fall haftbar zu machen, sofern unvollständige bzw. fehlerhafte Daten (ArtikelPreise, Zutrittsberechtigungen, etc.) eingetragen wurden, unabhängig ob auf GET, den Vertragspartner oder Sub-Betreiber rückführbar. Artikel und Preise können grundsätzlich während laufender Veranstaltung über “get.manage” durch den Vertragspartner oder GET jederzeit geändert werden – für Schäden, die in Zusammenhang mit der unterschiedlichen Dauer des internet-abhängigen Wirksamwerdens der gemachten Änderungen entstehen, ist GET nicht haftbar zu machen.
e) Informationspflichten gegenüber Endkunden: Der Vertragspartner ist informiert, dass ihn gegenüber seinen Kunden unter Umständen bezüglich Ablauf und Durchführung des Projektes im Zusammenhang mit der Nutzung digitaler Systeme gewisse Informationspflichten treffen, wobei hierbei unter anderem etwaige festgelegte Nutzungsgebühren, „Ort“ und Dauer der Rückzahlungsmöglichkeiten des Restguthabens, Kontakt für Support-Anfragen, etc. anzuführen sind.
f) Dauer Payout-Zeitraum: Der für die jeweiligen B2C Kunden geltende Payout-Zeitraum (Beantragung einer Rücküberweisung des Restguthabens über Eventportal) wird grundsätzlich vom Vertragspartner nach freiem Ermessen festgelegt. Der Vertragspartner erkennt an, dass es im jeweiligen Austragungsland hierzu spezielle rechtliche Regelungen geben kann. Es wird zur Kenntnis genommen, dass GET im Zusammenhang mit etwaigen zu kurz gewählten Fristen nicht haftbar gemacht werden kann; selbige Haftungsfreizeichnung gilt für festgesetzte Gebühren (Vertragspartner-B2C Kunde) entsprechend, wobei als Beispiel Aktivierungs- oder Auszahlungsgebühren zu nennen sind.
g) Payment Service Provider: Der Vertragspartner hat einen Vertrag über Kartenakzeptanz mit einem Partner Payment Service Provider von GET abgeschlossen, der als Anhang zu diesem Vertrag beigefügt wird. Bestandteil dieses Vertrages über Kartenakzeptanz sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Kartenakzeptanz, die dem Vertragspartner umfassende Pflichten insbesondere bezüglich der Infrastruktur, Hardware, Sicherheit, Missbrauchskontrolle, Datensicherheit, sowie Sorgfaltspflichten und Informationspflichten auferlegt. Soweit diese Pflichten technische Ausgestaltungen betreffen, stellt GET im Rahmen seiner Dienstleistung via separaten Vertragsbindung zum Payment Service Provider sicher, dass die vereinbarten Auflagen eingehalten werden, insoweit sie sich auf diesen Vertrag beziehen und nicht ausdrücklich gemäß des Vertrags dem Vertragspartner zugewiesen sind.
h) Gebühren und Auszahlungsrichtlinien: Der Vertragspartner ist dafür verantwortlich sich über die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf erhobene Gebühren und Auszahlungsrichtlinien zu informieren und diese auch einzuhalten. Dem Vertragspartner steht es frei die Auszahlung so wie Gebühren für gewisse Produkte / Vorgänge zu verlangen. Ausgenommen sind Transaktionsgebühren im eCommerce. Diese werden von GET in keinem Fall umgesetzt. Hier verweisen wir erneut auf die Gesetzlichen Bestimmungen. GET übernimmt keinerlei Haftung und ist Schad- und Klaglos zu halten für eine mögliche nichteinhaltung gesetzlicher Vorgaben.
i) Vertragsstrafen: Bei Systemimplementierung ist den Forderungen (Informationen) des jeweils zuständigen Client Success Managers und oder Project Managers entsprechend nachzukommen. Es steht im Ermessen des jeweiligen Client Success Managers, für die zur Systemimplementation notwendigen Informationen entsprechende Deadlines festzulegen, welche im “Event Timeline-Sheet” einvernehmlich festgehalten werden. GET behält sich das Recht vor, für entsprechend zu spät geschickte Informationen - nach der Deadline - die aktuellen Preise gemäß der "Preisliste für Sonderleistungen” (siehe Punkt 11.a) zu verrechnen.
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9. Vergütung
a) Die vom AG zu zahlenden Vergütungen und Konditionen ergeben sich aus dem Vertrag. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet, sofern fällig. Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Projektaufbau vor Ort bzw. die Systemimplementierung grundsätzlich lediglich vorgenommen wird, sofern alle vereinbarten Zahlungsfristen und -Ziele vollständig eingehalten werden. Bändchen / Karten können erst nach entsprechendem Zahlungseingang bestellt werden. Bei Zahlungsverzug können Fristen nicht eingehalten werden.
b) Wenn nichts anderes vereinbart, gelten Reisezeiten von Mitarbeitern des AN als Arbeitszeit. Reisezeiten werden in Höhe des vereinbarten Stundensatzes vergütet. Die genannten Sätze ändern sich entsprechend des Verbraucherpreisindex 2015. Zusätzlich werden die Reisekosten und allfällige Übernachtungskosten vom AG nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Die Erstattung der Reise- und Nebenkosten erfolgt spätestens gegen Vorlage der Belege.
c) Der AN ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von Anzahlungen oder der Beibringung von sonstigen Sicherheiten durch den AG in angemessener Höhe abhängig zu machen.
d) Soweit nicht vertraglich anders vereinbart, werden einmalige Vergütungen nach der Leistungserbringung, laufende Vergütungen vierteljährlich im Voraus verrechnet. Die vom AN gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungenen sinngemäß. Eine Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem der AN über sie verfügen kann. Kommt der AG mit seinen Zahlungen in Verzug, ist der AN berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und vom Unternehmen alle zur Einbringlichmachung erforderlichen Kosten zu verrechnen. Sollte der Verzug des AG 14 Tage überschreiten, ist der AN berechtigt, sämtliche Leistungen einzustellen. Der AN ist überdies berechtigt, das Entgelt für alle bereits erbrachten Leistungen ungeachtet allfälliger Zahlungsfristen sofort fällig zu stellen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AG nicht zu. eine Aufrechnung des AG ist ausgeschlossen:
e) Alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Abgabenschuldigkeiten, wie z.B. Rechtsgeschäftsgebühren oder Quellensteuern, trägt der AG. Sollte der AN für solche Abgaben in Anspruch genommen werden, so wird der AG den AN schad- und klaglos halten.
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10. B2C Support
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GET verpflichtet sich, B2C Support-Anfragen, d.h. Anfragen, die Endkunden des Vertragspartners direkt an GET richten, per Mail zum Projekt vor und bis drei Monate nach Projektdurchführung (ab letztem Veranstaltungstag) (= inkludiertes B2C Support Package) schnellstmöglich und gewissenhaft zu beantworten. Alle schriftlich eingegangenen Anfragen in diesem Zeitpunkt sind soweit möglich binnen 3 Arbeitstagen (Mo - Fr) nach Eingang zu bearbeiten. Nach Ablauf des Support-Packages werden die anfallenden B2C Support-Anfragen an die vom Vertragspartner im Vorhinein bekannt gegebene Kontaktadresse nach Erhalt weitergeleitet, sofern eine Bearbeitung durch den Vertragspartner aufgrund der Kunde Rückfragen und Problematiken möglich ist. (Bsp: Restgeld der Payout-Anfrage noch nicht angekommen; Antwort Vertragspartner: aufgrund verspätete durchgeführter Überweisung kommt es zu einer Verzögerung). Sollte es sich um eine technische bzw. zwingend von GET zu lösende Problematik handeln, übernimmt GET auch nach Ablauf des Service Packages aufforderungslos die vollständige Bearbeitung. Sofern diese genannten Problematiken in der Verantwortlichkeit (Sphäre) des Vertragspartners liegen bzw. ausgelöst wurden (Bsp: es wurde keine stabile Internetverbindung für Bankomatzahlungen bereitgestellt) und deshalb eine außerordentliche Bearbeitung - außerhalb des Zeitraums des Support-Packages - anfällt, behält sich GET das Recht vor, pro Supportfall eine Gebühr in der Höhe von € 4,00 netto zu verrechnen. Selbige Gebühr pro Supportfall kann verrechnet werden, sollte der Vertragspartner nach Verstreichen der Support Frist keine Bearbeitung selbst übernehmen wollen. Festzuhalten ist, dass - sollte es zu einer Inrechnungstellung dieser Bearbeitungsgebühren kommen - GET die Bearbeitungsfälle, als auch Bearbeitungszeit auf Anfrage jederzeit belegen kann.
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11. Leistungsbeschreibung der Module und Schulungen:
a) ​Gewisse Zusatzleistungen (zb.: zu spät eingereichte Informationen, Extra Tage der Projektleiter, Tech Leads, Crew vor Ort, Anreise zu vorab Terminen) werden, im ermessen von GET, weiterverrechnet. Die Preise ergeben sich aus den Tagessätzen.
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Zudem fallen folgende Kosten an, wenn die Informationen nicht zur genannten Deadline beim AN einlangen.
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per “unit” - 100 € - Bsp: eine zusätzliche Firma/Betreiber, die im System angelegt wird, da ein Händler vergessen wurde
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per “site” - 50 € - Bsp: spezieller Standort eines Händlers, zusätzliche Bar, weitere Verkaufsfläche, etc
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per “area” - 50 € - Bsp: ein weitere Access Area auf die geprüft wird
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per “product” in product list - 2 € - Bsp: Produktliste um weitere Produkte ergänzen
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per “flag” / Scripting - 100 € - Example: Ergänzen einer extra Flag oder anpassung des Scripting
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Weiter gilt sofern vor Projekt- und Aufbau Start zusätzliche Einschulungen gewünscht werden seitens des Vertragspartners (AGB), kommen die herkömmlichen Verrechnungssätze (Projekt Einschulung: Stundensatz Projektleiter; Anreise: Fahrtkostenpauschale gefahrenen Kilometer, Verpflegung) zur Anwendung. Die Kosten trägt der Auftraggeber und alles gilt je nach Verfügbarkeit.
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b) GET (AN) kommuniziert mit dem AG bei Bedarf einen Einschulungs- sowie Geräteausgabe- zeitpunkt, zu welchem entsprechende Mitarbeiter und (Sub-)Standbetreiber für die erforderlichen Instruktionen erscheinen. Diese beschriebene Geräteausgabe und “Einschulung” von Mitarbeitern vor Ort vor Projektstart ist im Operations-Package inkludiert. Sollte die “Einschulung” zu einem früheren Zeitpunkt (alles vor 6 Tage vor Veranstaltung oder Aufbaubeginn) stattfinden tritt punkt 11.a in kraft.
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c). Software
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Cashless (inkl. Post-Pay)
ist ein RFID-Technologie basiertes Bezahlsystem, bei welchem ein Besucher mittels mit “credits” beladenem Armband bzw. Karte (=> siehe Angebot “RFID-Tag”) bei einer Veranstaltung (Projekt) bargeldlos bezahlen kann. Der Besucher kann sein Armband/Karte (sofern gewollt => optionales kostenpflichtiges Feature - siehe Angebot) vor der Veranstaltung online beladen, oder direkt vor Ort mittels Bargeld oder Bankomat- und Kreditkarte. Bezahlvorgänge vor Ort können in weiterer Folge direkt mit dem beladenen Armand/Karte durchgeführt werden, oder auch (sofern gewollt => optionales kostenpflichtiges Feature - siehe Angebot) zusätzlich mit der Bankomat/Kreditkarte (= open loop payment). Um diesen Vorgang durchführen zu können, bekommt jeder Point of Sale vor Veranstaltungsbeginn ein Cashless Gerät von GET (Mietpreis dieser Hardware im Angebot enthalten => verpflichtende, fehlerfreie Rückgabe) samt Einschulung.
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Access
- Zugangskontrolle an durch den AG vordefinierten Punkten mit Hardware von GET.
- Die Zugangsberechtigung wird vorab via zb. Ticketswap auf das RFID Bändchen / Tag gespielt
- Kann dann durch GET Hardware an den vorab definierten Punkten ausgelesen werden
Benötigte Hardware von GET: Handhelds (im Angebot enthalten), RFID-Tag (optionales kostenpflichtiges Feature) an den zu kontrollierenden Personen, ggf. Smartgates (optionales kostenpflichtiges Feature), ggf. Smart Gates + Turnsytles (optionales kostenpflichtiges Feature)
Ticketswap
- Durch einen Ticketanbieter vorab via API / Import gelieferte Ticketdaten werden an vorab durch den AG vordefinierten Punkte mit Hardware von GET validiert.
- Daten können dann auf ein RFID - Tag (optionales kostenpflichtiges Feature) gespielt werden
- Troubleshoot muss vom Ticketanbieter gestellt werden.
Benötigte Hardware von GET: Handhelds (im Angebot enthalten), RFID-Tag (optionales kostenpflichtiges Feature) an den zu kontrollierenden Personen
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Accredit
Ist eine technische Lösung, um den Akkreditierungsprozess auf Veranstaltungen abzuwickeln. Es wird eine online Platform zur Verfügung gestellt, über die sich Personen für eine Akkreditierung bewerben können. Der AG überprüft die Akkreditierungen und gibt diese frei. Nach der Freigabe erhält die zu akkreditierende Person ein Ticket zugesendet und kann damit bei der Veranstaltung registriert werden.
Benötigte Hardware von GET: Handhelds (im Angebot enthalten), RFID-Tag (optionales kostenpflichtiges Feature) an den zu kontrollierenden Personen
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Greencheck
Ist ein technisches System mit dem die Covid-19 Zertifikate beim Einlass gescannt und automatisch ausgewertet werden können oder vor der Veranstaltung online hochgeladen und automatisch verarbeitet werden.
Benötigte Hardware von GET: Handhelds (im Angebot enthalten), RFID-Tag (optionales kostenpflichtiges Feature) an den zu kontrollierenden Personen
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Eventportal
- Ist ein Online System zur erfassung der Daten der Gäste
- Möglichkeit für Gäste um Upgrades zu kaufen, Guthaben aufzuladen oder auszahlen zu lassen
- Erfasst persönliche Daten
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Order
Ist ein Registrierkassensystem von GET, bei dem mit Bargeld oder Kartenzahlung vom Kunden bezahlt werden kann. - Der Verkäufer nutzt das Handheld (oder Tablet) zum Einbuchen der gekauften Produkte. Nach abgeschlossenem Bezahlvorgang wird die dazugehörige Rechnung gedruckt.- Um die RKSV in Österreich einzuhalten, richtet der Händler vor Verkaufsstart eine Schnittstelle zwischen dem Österreichischen Finanzamt und dem Kassensystem ein.Benötigte Hardware von GET: Handhelds, Bon-Drucker, ggf. P400, ggf. Modem
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Staff
Ist ein System zur Erfassung der Anwesenheiten des Personal.
Benötigte Hardware: Das System läuft im Hintergrund der Geräte. Zudem wird ein PC mit Zugang zum Backend-System (Manage) benötigt (PC wird nicht von GET bereitgesetellt)​
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Stock
- Ist ein Lager Erfassungssystem von GET, in dem Lagerbestände erfasst werden können und verkaufte Produkte automatisch vom Lagerbestand abgezogen werden.
- Ebenfalls können Versendungen zwischen Lagern und Verkaufsstandorten erfasst werden.
Benötigte Hardware: Das System läuft im Hintergrund der Verkaufsgeräte. Zur Erfassung der Lagerbestände und zum Erstellen von Shipments wird ein PC mit Zugang zum Backend-System (Manage) und ein regulärer Drucker benötigt (wird nicht von GET bereitgestellt)​
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d) Hardware
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Hardware: GET gewährleistet entsprechende Funktion der eingesetzten Hardware laut Herstellergarantie (beispielsweise wasserfest, staubfest, etc). Sollten POS Geräte vor Ort technische Probleme aufweisen, hält GET jedenfalls ausreichend Ersatzgeräte bereit, wodurch die Kontinuität von Verkaufsvorgängen stets gewährleistet ist.
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Self-Service-Stationen: Mit den Self-Service-Stationen (EC/CC oder Cash) kann der Nutzer selbstständig sein Guthaben abfragen oder aufladen. Sollten diese im Angebot inkludiert sein, empfehlen wir, pro Bereich, an welchem solche Automaten aufgebaut werden, eine Person (Mitarbeiter) zu stellen, welche die Gäste dabei unterstützt, die Automaten zu bedienen bzw. zur Beantwortung von Fragen in den ersten Stunden der Öffnung vor Ort ist. Alternativ bzw. zusätzlich können bei den Automaten eine Beschilderung mit Schritt-für-Schritt Anleitung angebracht werden. Pro S-S-S EC/CC werden jeweils zwei LAN Anschlüsse und ein Stromanschluss benötigt. Pro S-S-S Cash wird jeweils ein LAN Anschluss und ein Stromanschluss benötigt. Die finalen Netzwerk und Strom Anforderungen so wie benötigten Gegebenheiten werden im GET Rider geregelt. Dieser liegt dem AG spätestens nach Auftragszusage vor kann aber auch jederzeit vorab angefragt werden.
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Smartgates: Mit den Smartgates kann der Nutzer selbstständig Zugang zur Veranstaltung erlangen. Die Smartgates können mit einem Drehkreuz von GET erweitert werden. In diesem fall muss der Gast zwingend seine Validierungsprozess durchführen. Sollten diese im Angebot inkludiert sein, soll hier zusätzlich erwähnt werden, dass es für Besucher eine Hilfestellung sein kann, pro Bereich, an welchem solche Automaten aufgebaut werden, eine Person (Mitarbeiter) zu stellen, welche die Gäste dabei unterstützt, die Automaten zu bedienen bzw. zur Beantwortung von Fragen vor Ort ist. Alternativ bzw. zusätzlich können bei den Automaten eine Beschilderung mit Schritt-für-Schritt Anleitung angebracht werden. Pro Smartgate ohne Drehkreuz wird ein LAN Anschluss benötigt. Pro Smartgate mit Drehkreuz werden jeweils 2 LAN anschlüsse benötigt. Jedes Smartgate benötigt ein Stromanschluss, jedes Drehkreuz benötigt ebenfalls einen Stromanschluss. Die finalen Netzwerk und Strom anforderungen so wie benötigten gegebenheiten werden im GET Rider geregelt. Dieser liegt dem AG spätestens nach Auftragszusage vor kann aber auch jederzeit vorab angefragt werden.
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Tap2Pay: Durch Tap2Pay kann der nutzer mittels seinem RFID / NFC Armband oder Karte (oder ähnliches über GET verkaufte Produkt) selbstständig ein Produkt erwerben. Sollten diese im Angebot inkludiert sein, soll hier zusätzlich erwähnt werden, dass es für Besucher eine Hilfestellung sein kann, pro Bereich, an welchem solche Automaten aufgebaut werden, eine Person (Mitarbeiter) zu stellen, welche die Gäste dabei unterstützt, die Automaten zu bedienen bzw. zur Beantwortung von Fragen in den ersten Stunden der Öffnung vor Ort ist. Alternativ bzw. zusätzlich können bei den Automaten eine Beschilderung mit Schritt-für-Schritt Anleitung angebracht werden. Jedes Tap2Pay Smartgate benötigt ein Lan und ein Stromanschluss. Die finalen Netzwerk und Strom Anforderungen so wie benötigten Gegebenheiten werden im GET Rider geregelt. Dieser liegt dem AG spätestens nach Auftragszusage vor kann aber auch jederzeit vorab angefragt werden.
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Tap2Info: Durch Tap2Info kann der Gast selbständig sein aktuelles Guthaben abfragen. Jedes Tap2Info Smartgate benötigt ein Lan und ein Stromanschluss. Die finalen Netzwerk und Strom Anforderungen so wie benötigten Gegebenheiten werden im GET Rider geregelt. Dieser liegt dem AG spätestens nach Auftragszusage vor kann aber auch jederzeit vorab angefragt werden.
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EC/CC Terminals: Die EC/CC Terminals sind ein Zusatzmodul welches mit den POS Geräten von GET genutzt werden kann. Voraussetzung hierzu ist ein Vertrag über einen PSP Partner von GET. Eine Aktuelle liste ist vom AN bereitzustellen. Jedes EC/CC Modul benötigt ein eigen LAN Anschluss sowie Stromanschluss. Das EC/CC Modul muss sich im gleichen Netzwerk wie das POS Geräte befinden. Die finalen Netzwerk und Strom Anforderungen so wie benötigten Gegebenheiten werden im GET Rider geregelt. Dieser liegt dem AG spätestens nach Auftragszusage vor kann aber auch jederzeit vorab angefragt werden. Sobald EC/CC Module im Einsatz sind, ist an der eingesetzen Position ein WLAN Netzwerk für die POS Geräte zwingend notwendig.
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get.manage: “get.manage” bezeichnet die Internetanwendung, mittels welcher der Vertragspartner Zugang und damit einhergehend spezifische Berechtigungen erhält, wodurch unter anderem - als Teil der Systeme von GET - Preislisten für die Verkaufsgeräte implementiert werden können, laufendes Reporting über die getätigten Umsätze/Transaktionen getätigt werden kann, sowie die Rückzahlung-Anfragen der Besucher (= Payout) bearbeitet werden können. Der Zugang für get.manage ist grundsätzlich mindestens bis 3 Monate nach dem Event gültig und optional bei Bedarf verlängerbar. Jedenfalls wird gewährleistet, dass der Vertragspartner Zugang zu den implementierten Reports erhält und diese heruntergeladen werden können. (Standardauswahl an vordefinierten Reports, unter anderem Umsatz, Transaktionen, Standort- und Gerät-Filter, etc.)
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Internet & Live-Reporting: Die Point of Sale Geräte (“POS Geräte”) übermitteln bei aufrechter Verbindung (Sim-Karte im POS Gerät oder aufgebaute WLAN Verbindung) direkt alle getätigten Umsätze, wodurch ein Live-Reporting möglich ist. Der Vertragspartner hat diesfalls Einblick in die aktuellen Umsätze und kann mittels eigenem mobilen GET Gerät oder bereitgestellten Online-Zugang (=> get.manage) jederzeit den aktuellen Umsatz abfragen. Über unser "Live-Reporting" ist es möglich eine Auswertung über das Manage oder entsprechende von GET bereitgestellte Systeme zu verfolgen und auszuwerten. Je nach Internetverbindung ist mit einer Verzögerung zu rechnen. Es wird festgehalten, dass für die Grundfunktion (bezahlen) - nach erfolgreicher Implementierung - des bargelosen Bezahlsystems grundsätzlich kein Internet benötigt wird. Sollte die Internetverbindung aus Gründen nicht aufrecht sein, kann es beim Reporting zu Verzögerungen kommen. Sobald die Verbindung wieder besteht, übermitteln die Geräte die getätigten Umsätze.
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Bezahlung mittels Bankomat- Kreditkarte: Sofern direkte Bezahlmöglichkeit mit Bankomat- und Kreditkarte abgewickelt werden soll, benötigten diese Geräte - zusätzlich zu einer vorausgehenden Vereinbarung mit dem Payment Service Provider “Six Payment und dem Vertragspartner - eine aufrechte Internetverbindung. Zu den hier geforderten Spezifikationen vergleiche Anhang “Internet-Rider”.
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Online-top-up am Event vor Ort: Sollte ein Live Top-Up vor Ort online über das Eventportal gewünscht sein, benötigen Kunden hierfür Internet bei ihrem Endgerät (bsp: Handy eines Besuchers), als auch die mobilen Geräte seitens GET. Sollten die Point of Sales Geräte keine ausreichende Verbindung zum Erhalt der top-up Informationen des Kunden erhalten, kann der Kunde alternative Bezahlmöglichkeiten nutzen und sich das Geld des getätigten online top-up nach der Veranstaltung retour überweisen lassen. Festgehalten wird, dass Geld bzw Credits in keinem Fall “verloren” gehen bzw. spätestens nach der Veranstaltung korrekt abgerechnet wird.
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B2C Eventportal: GET stellt für die Endkunden des Vertragspartners eine Website in individuellem Branding zur Verfügung, wobei die Kunden des Vertragspartners die Möglichkeit haben, online vorab (sofern gewollt => optionales kostenpflichtiges Feature - siehe Angebot) Geld auf das bei der Veranstaltung verwendete Armband/Karte bzw Ticket zu laden. Weiters erfolgt die Rückzahlung des Guthabens nach dem Event auf dieser Plattform.
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Rücküberweisung der Payout-Rückforderungen: Nach Beendigung des Projektes können die Kunden/Besucher des Vertragspartners die Rücküberweisung ihres am Armband/Karte befindlichen Restguthabens über das Eventportal beantragen. Der Vertragspartner lädt sich zu diesem Zweck in den gewünschten Abständen die Berichte herunter, die von der Bank verarbeitet werden können. , wodurch die Rückzahlung Anfragen der Kunden pro Dokument mit einer Sammelüberweisung erledigt werden.
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Data-Consulting, get.insight: GET nutzt die Business Intelligence Anwendung “Sisense” und “Google Data Studio”. Sollte der Vertragspartner nach Beendigung des Projektes zusätzliches Reporting bzw. Data-Consulting seitens GET in Anspruch nehmen wollen, behält sich GET das Recht vor den entsprechenden Aufwand aus den Datenauswertungen in Rechnung zu stellen außer das entsprechende Produkt wurde gebucht. Hier steht ein entsprechendes Zeitpaket von maximal 50 Stunden für ein Jahr zu Verfügung. In Betracht kommen hierbei Produkt- und Standortanalysen, Personalauslastung, etc. Ansonsten ist der Vertragspartner standardgemäß in der Lage, vordefinierte Berichte (Reports) zu Umsatz, Produkte, etc. herunterzuladen.
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12. Höhere Gewalt
Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.
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13. Nutzungsrechte an Softwareprodukten und Unterlagen
a) Soweit dem AG vom AN Softwareprodukte überlassen werden oder dem AG die Nutzung von Softwareprodukten im Rahmen der Dienstleistungen ermöglicht wird, steht dem AG das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, auf die Laufzeit des Vertrags beschränkte Recht zu, die Softwareprodukte in unveränderter Form zu benutzen.
b) Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, werden dem AG keine weitergehenden Rechte an Softwareprodukten übertragen. Die Rechte des AG nach den §§ 40(d), 40(e) UrhG werden hierdurch nicht beeinträchtigt.
c) Alle dem AG vom AN überlassenen Unterlagen, insbesondere die Dokumentationen zu Softwareprodukten, dürfen weder vervielfältigt noch auf irgendeine Weise entgeltlich oder unentgeltlich verbreitet werden.
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14. Laufzeit des Vertrags
a) Der Vertrag tritt mit dem beidseitig unterschriebenen Angebot (AN & AG) in Kraft und bildet die Grundlage der geschäftlichen Beziehung bis zum vereinbarten Zeitpunkt. Während dieser Laufzeit ist eine ordentliche Kündigung ausdrücklich ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
b) Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der jeweils andere Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und Androhung der Kündigung, wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt oder gegen den anderen Vertragspartner ein Konkurs- oder sonstiges Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird, oder die Leistungen des anderen Vertragspartners infolge von Höherer Gewalt behindert oder verhindert werden.
c) Der AN ist überdies berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen, wenn sich wesentliche Parameter der Leistungserbringung geändert haben und der AN aus diesem Grund die Fortführung der Leistungen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zugemutet werden kann.
d) Bei Vertragsbeendigung hat der AG unverzüglich sämtliche ihm vom AN überlassene Unterlagen und Dokumentationen sowie Soft- und Hardware an den AN zurückzustellen.
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15. Datenschutz
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Der Vertragspartner kann im Zuge der Durchführung von Akkreditierungen zum Zwecke dieses Vertrages Daten von Personen erfassen und soweit rechtlich zulässig und erforderlich Kopien von öffentlichen Ausweisdokumenten anfertigen bzw. solche vom Ausweisinhaber erhalten. Diese Daten erhebt der Vertragspartner als Datenverantwortlicher, wie in der Datenschutzgesetzgebung definiert. „Datenschutzgesetzgebung“ in diesem Sinne bezeichnet alle anwendbaren Datenschutzgesetze und damit verbundenen Durchführungsbestimmungen, einschließlich der aus der Umsetzung von Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation sowie der Datenschutz Grundverordnung (2016/679) („DSGVO”) stammenden Gesetze und Bestimmungen. Der Vertragspartner wird personenbezogene Daten von GET Mitarbeitern oder deren Erfüllungsgehilfen nur erheben und GET wird personenbezogene Daten von GET Mitarbeitern oder deren Erfüllungsgehilfen nur dann übermitteln, soweit sie zur Erfüllung der vertragsgegenständlichen Vereinbarung und vorvertraglicher Maßnahmen notwendig sind. Die Erhebungen personenbezogener Daten dienen ausschließlich zur Ausstellung der Veranstaltungs-Akkreditierungen und Sicherheitskontrollen vor Ort, ohne die die Umsetzung der Leistungen aus dieser Vereinbarung unmöglich ist.
Erheben und verarbeiten die Parteien im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages personenbezogene Daten, verpflichten sich die Parteien jeweils die anwendbare Datenschutzgesetzgebung (insbesondere der Datenschutzgrundverordnung und des neuen Bundesdatenschutzgesetzes) einzuhalten und soweit gesetzlich erforderlich Einwilligungen der Betroffenen hierzu einzuholen.
a) Der AN ist nicht verpflichtet, die Zulässigkeit der vom AG in Auftrag gegebenen Datenverarbeitungen im Sinne datenschutzrechtlicher Vorschriften zu prüfen. Der AG bleibt datenschutzrechtlich Verantwortlicher. Die Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit der Überlassung von personenbezogenen Daten an den AN sowie der Verarbeitung solcher Daten durch den AN ist vom AG sicherzustellen.
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b) Der AN ergreift alle zumutbaren Maßnahmen nach dem jeweiligen Stand der Technik, um die an den Standorten des AN gespeicherten Daten und Informationen des AG gegen den unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen. Der AN ist jedoch nicht dafür verantwortlich, wenn es Dritten dennoch gelingt, sich auf rechtswidrige Weise Zugang zu den Daten und Informationen zu verschaffen. Eine Haftung des AN ist insoweit bis auf den Fall des Vorsatzes ausgeschlossen.
c) Mit Abschluss des Vertrags erteilt der AG seine Zustimmung, dass die Daten aus diesem Geschäftsfall auch an Unterauftragnehmer, welche bei der Abwicklung dieses Auftrages eingebunden werden, übermittelt werden dürfen.
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16. Haftung
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a) Der AN haftet dem AG für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom AN beigezogene Dritte zurückgehen.
b) Die Haftung für mittelbare Schäden wird ausdrücklich ausgeschlossen. Sofern der AN das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der AN diese Ansprüche an den AG ab. Der AG wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
17. Geheimhaltung
a) Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom anderen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind, oder dem Empfänger bereits vorher, ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren; oder dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen sind.
b) Die mit dem AN verbundenen Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.
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18. Merchant of Record
GET fungiert als Merchant of Record für alle Transaktionen, die über unsere Website(n) und vor Ort durchgeführt werden. Das bedeutet, dass wir für die Abwicklung und Erfüllung von Bestellungen, die Abwicklung von Zahlungen sowie die Bearbeitung von Kundenanfragen im Zusammenhang mit diesen Bestellungen verantwortlich sind. Durch die Nutzung unserer Website, die Zusammenarbeit mit uns und die Bereitstellung der Plattform für Ihre Kunden erklären Sie sich damit einverstanden, dass GET der Merchant of Record für diese Transaktion ist und dass alle Probleme oder Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Transaktion gemäß unseren Geschäftsbedingungen von uns behandelt werden.
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19. Schlussbestimmungen
Es ist festzuhalten, dass in Bezug auf weiterer Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des Vertragspartners, Personaleinsatz, Change-Request, Leistungsstörungen, Haftung, Vergütung, höhere Gewalt, Nutzungsrechte an Softwareprodukten und Unterlagen, Laufzeit, Datenschutz und Geheimhaltung auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von GET verwiesen ist. Weiters verzichtet der Vertragspartner auf das Recht zur Geltendmachung etwaigen Irrtums Rechts. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Normen des Internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts. Für allfällige Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung wird, ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes, die Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichtes in Salzburg Stadt vereinbart.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich vielmehr, die unwirksamen Bestimmungen durch eine dem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleich kommende Regelung zu ersetzen. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
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Stand: März 2023