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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Global Event Technologies GmbH & Co KG

I. Geltung der AGB

 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz „AGB“) regeln ausschließlich alle vom Unternehmen Global Event Technologies GmbH & Co KG (im Folgenden kurz „GET“), FN 468649S, Neualmerstraße 37, 5400 Hallein mit deren Kunden/Auftraggeber (im Folgenden kurz „AG“) geschlossenen Vertragsverhältnisse im Bereich von Unternehmensgeschäften (im Folgenden kurz „B2B“).

 

Als AG in diesen AGB gelten jegliche Geschäftspartner (natürlichen oder juristischen Personen) von GET, für welche GET insbesondere Dienstleistungen im Bereich von Hard- und Softwarekomponenten oder in sonstigen Bereichen, erbringt.

 

Soweit schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gelten bei Vertragsabschlüssen mit jeglichen Geschäftspartnern, soweit sie nicht Konsumenten im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes sind, jedenfalls die hier vorliegenden AGB als Vertragsinhalt und sind diese AGB die Grundlage für das gesamte Vertragsverhältnis und auch für Nebenabreden.

 

Subsidiär zu den AGB gelten die anwendbaren österreichischen gesetzlichen Regelungen, insbesondere die des Unternehmensgesetzbuches (UGB) und des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) in der jeweils geltenden Fassung.

 

Die AGB werden jeweils in der Fassung vereinbart, wie sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses veröffentlich sind. Die aktuellen AGB können jederzeit im Internet unter https://www.get.systems/gtc abgerufen werden und sind vor Nutzung der Website und vor Abgabe einer Bestellung sorgfältig zu lesen.

 

In den AGB verwendete geschlechtsspezifische Synonyme gelten für die weibliche und männliche Form gleichermaßen.

 

 

II.Besondere und technische Bestimmungen

 

2.1 Nutzrechte an Softwareprodukte

2.1.1 Soweit dem AG von GET Softwareprodukte überlassen werden oder dem AG die Nutzung von Softwareprodukten im Rahmen der Dienstleistungen ermöglicht wird, steht dem AG das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, auf die Laufzeit des Vertrags beschränkte Recht zu, die Softwareprodukte in unveränderter Form zu benutzen.

 

2.1.2 Sofern keine gesonderte schriftliche Vereinbarung getroffen wird, werden dem AG keine weitergehenden Rechte an Softwareprodukten übertragen.

 

2.1.3 Alle dem AG von GET überlassenen Unterlagen, insbesondere die Dokumentationen zu Softwareprodukten, dürfen weder vervielfältigt noch auf irgendeine Weise entgeltlich oder unentgeltlich verbreitet werden.

 

2.2 (Besondere) Mitwirkungs- und Leistungspflichten des AG

2.2.1. Die auf der Website https://www.get.systems/downloads abrufbaren Dokumente „Hospitality-Rider“ und „Netzwerk Rider“ gelten in der jeweils zum Zeitpunkt des Angebotes geltenden Fassung (Stichtag ist das Datum des Angebotes) als integrierter Bestandteil dieser AGB, und sind vom AG alle in diesen Dokumenten genannten Anforderungen, darunter insbesondere auch die finalen Netzwerk- und Stromanforderungen, zu erfüllen.

 

2.2.2 Neben den zur Auftragserfüllung erforderlichen Mitwirkungspflichten (wie etwa: Informationsbereitstellung, Infrastruktur, organisatorische und technische Sicherheiten, Bereitstellung von Geländepläne etc.) verpflichtet sich der AG, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Dienstleistungen durch GET und für die Erfüllung des Vertrages erforderlich sind. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgen Beistellungen und Mitwirkungen des AG unentgeltlich. Sofern die Dienstleistungen vor Ort beim AG bzw. nach dessen Ortsbestimmung erbracht werden, stellt der AG (auf eigene Kosten) die zur Erbringung der Dienstleistungen durch GET erforderlichen Netzkomponenten, Anschlüsse, Versorgungsstrom inkl. Spitzenspannungsausgleich, Notstromversorgungen, Stellflächen für Anlagen, Arbeitsplätze sowie Infrastruktur (z.B. Klimatisierung) in erforderlichem Umfang und Qualität zur Verfügung.

 

2.2.3 Der AG ist für die Einhaltung der vom jeweiligen Hersteller geforderten Voraussetzungen und für den Betrieb der Hardware verantwortlich. Ebenso hat der AG für die Raum- und Gebäudesicherheit, unter anderem für den Schutz vor Wasser, Feuer und Zutritt Unbefugter Sorge zu tragen. Der AG hat zudem für besondere Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Sicherheitszellen) in seinen Räumen und Räumlichkeiten zu sorgen.

 

2.2.4 Der AG ist nicht berechtigt, den Mitarbeitern von GET Weisungen - gleich welcher Art - zu erteilen und wird der AG alle Anliegen bezüglich der Leistungserbringung ausschließlich an den von GET benannten Ansprechpartner herantragen.

 

2.2.5 Der AG stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche von GET zur Durchführung des Auftrages benötigten Informationen, Daten, Zugänge, Auskünfte und Unterlagen in der von GET geforderten Form zur Verfügung und unterstützt GET bei der Problemanalyse und Störungsbeseitigung, der Koordination von Auftragsverarbeitungen und der Abstimmung der Dienstleistungen. Änderungen in den Arbeitsabläufen beim AG, die Änderungen in den von GET für den AG zu erbringenden Dienstleistungen verursachen können, bedürfen der vorherigen schriftlichen Abstimmung mit GET, insbesondere hinsichtlich ihrer technischen und kommerziellen Auswirkungen.

 

2.2.6 Sofern schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, hat der AG auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten für eine telekommunikationsmäßige oder sonstige Netzanbindung (z.B.: Kabel, W-LAN etc.) zu sorgen. Der AG ist verpflichtet, die zur Nutzung der Dienstleistungen von GET erforderlichen Passwörter und Log-Ins vertraulich zu behandeln. Der AG wird zudem, die an GET übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich verwahren, sodass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können.

 

2.2.7 Der AG wird alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erbringen, dass GET in der Erbringung der Dienstleistungen nicht behindert wird. Der AG stellt sicher, dass GET und/oder die durch GET beauftragten Dritten für die Erbringung der Dienstleistungen den erforderlichen Zugang zu den Räumlichkeiten beim AG erhalten. Der AG ist dafür verantwortlich, dass die an der Vertragserfüllung beteiligten Mitarbeiter seiner verbundenen Unternehmen oder von ihm beauftragte Dritte entsprechend an der Vertragserfüllung mitwirken.

 

2.2.8 Der AG sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die ihm zurechenbaren Dritten die von GET eingesetzten Einrichtungen und Technologien sowie die ihm allenfalls überlassenen Vermögensgegenstände sorgfältig behandeln. Der AG haftet GET gegenüber jedenfalls für jeden Schaden, der durch die nicht sorgfältige Benützung entsteht.

 

2.2.9 Der AG hat sicher zu stellen, dass zum vereinbarten Anreisezeitpunkt von GET zum Projekt - ohne unnötigen Aufschub - die Schlüsselübergabe zur vereinbarten

Infrastruktur (Container, Netzwerk, Gerüste für Top-up Stationen, etc.) durch den vorab namhaftgemachten Ansprechpartner stattfinden kann. Diesbezügliche Verzögerungen müssen GET jedenfalls sofort angezeigt werden, andernfalls sich GET das Recht vorbehält, Verbesserungen auf Kosten des AG selbst vorzunehmen.

 

2.2.10 Ist GET im Zusammenhang mit dem Auftrag auf spezielle Informationen vom AG bzw. von Dritten abhängig, so hat der AG, die seitens GET genannten Fristen stets einhalten. Ticket-Testdaten sind (inkl. aller Tickettypen und Ticket Provider; Live-Datenbank zum aktuellen Zeitpunkt) 4 Wochen vor Projekt- bzw. Veranstaltungsbeginn vollständig in einem importfähigen, unformatierten Format zu übermitteln. Die finalen Ticketdaten sind, sofern keine direkte Anbindung an den Ticket Provider (API) vorhanden ist, mindestens 12 Stunden vor Öffnung (erste hypothetische Validierung) an GET zu übermitteln.

 

2.2.11 Informationen für einen abzuschließenden Vertrag mit einem Payment-Service-Provider, sind mindestens 4 Wochen vor Inanspruchnahme der Dienste (Online top-up bzw. face-to-face top-up) vom AG bekannt zu geben. 

 

2.2.12 Sollen Mitarbeiter des AG zur Durchführung des Auftrages von GET übernommen werden, so ist darüber eine separate schriftliche Vereinbarung zu treffen. Der AG hat jedenfalls genügend Personal zu beauftragen, um das Troubleshooting auf der Veranstaltung abwickeln zu können. Dieses Personal wird von GET geschult.

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2.3 B2C Support

2.3.1 GET wird B2C Support-Anfragen, d.h. Anfragen, die Endkunden des AG direkt an GET richten, per Mail zum Projekt vor und bis 3 Monate nach Projektdurchführung, ab dem letzten Veranstaltungstag (= inkludiertes B2C Support Package) schnellstmöglich und gewissenhaft beantworten. Alle schriftlich eingegangenen Anfragen im oben genannten Zeitraum werden, soweit dies möglich ist, binnen 3 Arbeitstagen (Mo - Fr) nach Eingang bearbeitet.

 

2.3.2 Nach Ablauf des Support-Packages werden die anfallenden B2C Support-Anfragen an die vom AG im Vorhinein bekannt gegebene Kontaktadresse nach Erhalt weitergeleitet, sofern eine Bearbeitung durch den Vertragspartner aufgrund der Rückfragen des Kunden und Problematiken möglich ist (Bsp.: Restgeld der Payout-Anfrage noch nicht angekommen; Antwort Vertragspartner: „Aufgrund verspätet durchgeführter Überweisung kommt es zu einer Verzögerung“).

 

Sollte es sich um eine technische bzw. zwingend von GET zu lösende Problematik handeln, übernimmt GET auch nach Ablauf des Service-Packages die vollständige Bearbeitung.

 

2.3.3 Sofern diese genannten Problematiken der Sphäre des AG zu verantworten sind (Bsp.: es wurde keine stabile Internetverbindung für Bankomatzahlungen bereitgestellt) und deshalb eine außerordentliche Bearbeitung - außerhalb des Zeitraums des Support-Packages - anfällt, behält sich GET das Recht vor, pro Supportfall eine Gebühr in der Höhe von € 4,00 (exkl. USt) zu verrechnen. Diese Gebühr kann auch dann verrechnet werden, wenn der AG nach Verstreichen der Support Frist keine Bearbeitung übernehmen möchte. Festzuhalten ist, dass - sollte es zu einer Inrechnungstellung dieser Bearbeitungsgebühren kommen - GET die Bearbeitungsfälle sowie auch die Bearbeitungszeit auf Anfrage jederzeit nachweisen kann.

 

2.4 Technische Beschreibungen

Sofern schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist unter den nachstehenden (technischen) Begriffen Folgendes zu verstehen:  

 

 

2.4.1 Software:

  • Cashless (inkl. Post-Pay)

Als „Cashless“ ist ein RFID-Technologie basiertes Bezahlsystem, bei welchem ein Besucher mittels “credits” beladenem Armband bzw. Karte (siehe im Angebot unter “RFID-Tag”) bei einer Veranstaltung (Projekt) bargeldlos bezahlen kann, zu verstehen. Der Besucher kann sein Armband/Karte (sofern im Angebot vorgesehen: optionales kostenpflichtiges Feature) vor der Veranstaltung online, oder direkt vor Ort durch Bargeldzahlung oder mittels Bankomat- bzw Kreditkartenzahlung beladen. Bezahlvorgänge vor Ort können in weiterer Folge direkt mit dem beladenen Armand/Karte durchgeführt werden, oder auch (sofern im Angebot vorgesehen: optionales kostenpflichtiges Feature) zusätzlich mit der Bankomat- oder Kreditkarte (= „open loop payment“). Um diesen Vorgang durchführen zu können, bekommt jeder Point of Sale vor Veranstaltungsbeginn ein „Cashless-Gerät“ von GET (Mietpreis dieser Hardware ist im Angebot enthalten: verpflichtende, fehlerfreie Rückgabe) samt Einschulung.

 

  • Access

Als „Access“ wird die Zugangskontrolle – an durch den AG vordefinierten Punkten - mit der Hardware von GET bezeichnet. Die Zugangsberechtigung wird vorab z.B.: via Ticketswap auf das RFID-Bändchen / Tag gespielt und kann dann durch GET-Hardware an den vorab definierten Punkten ausgelesen werden.

 

Benötigte Hardware von GET: Handhelds (im Angebot enthalten), RFID-Tag (optionales kostenpflichtiges Feature) an den zu kontrollierenden Personen, ggf. Smartgates (optionales kostenpflichtiges Feature), ggf. Smart Gates + Turnstyles (optionales kostenpflichtiges Feature).

 

  • Ticketswap

Durch einen Ticketanbieter vorab via API / Import gelieferte Ticketdaten, werden an zuvor durch den AG vordefinierten Punkten mit Hardware von GET validiert. Die Daten können dann auf ein RFID - Tag (optionales kostenpflichtiges Feature) gespielt werden. Das Troubleshoot muss vom Ticketanbieter gestellt werden.

 

Benötigte Hardware von GET: Handhelds (im Angebot enthalten), RFID-Tag (optionales kostenpflichtiges Feature) an den zu kontrollierenden Personen.

 

 

  • Accredit

Unter Accredit ist eine technische Lösung zur Abwicklung von Akkreditierungsprozessen auf Veranstaltungen zu verstehen. Es wird eine Onlineplattform zur Verfügung gestellt, über die sich Personen für eine Akkreditierung bewerben können. Der AG überprüft die Akkreditierungen und gibt diese frei. Nach der Freigabe erhält die zu akkreditierende Person ein Ticket zugesendet und kann damit bei der Veranstaltung registriert werden.

 

Benötigte Hardware von GET: Handhelds (im Angebot enthalten), RFID-Tag (optionales kostenpflichtiges Feature) an den zu kontrollierenden Personen

 

  • Eventportal

Das Eventportal ist ein Online-System, zur Erfassung der Daten der Gäste. Es besteht hierbei die Möglichkeit für Gäste „Upgrades“ zu erwerben, Guthaben aufzuladen oder auszahlen zu lassen. Im Eventportal werden persönliche Daten der Gäste erfasst.

 

  • Order

Unter „Order“ ist ein Registrierkassensystem von GET zu verstehen, bei dem mit Bargeld oder Kartenzahlung vom Kunden bezahlt werden kann. Der Verkäufer nutzt das Handheld (oder Tablet) zum Einbuchen der gekauften Produkte.

Nach abgeschlossenem Bezahlvorgang wird die dazugehörige Rechnung gedruckt.

Um die RKSV in Österreich einzuhalten, richtet der Händler vor Verkaufsstart eine Schnittstelle zwischen dem Österreichischen Finanzamt und dem Kassensystem ein. Benötigte Hardware von GET: Handhelds, Bon-Drucker, ggf. P400, ggf. Modem

 

  • Staff

Unter „Staff“ ist ein System zur Erfassung der Anwesenheiten des Personals zu verstehen.

 

Benötigte Hardware: Das System läuft im Hintergrund der Geräte. Zudem wird ein PC mit Zugang zum Backend-System (Manage) benötigt (PC wird nicht von GET bereitgestellt)

 

  • Stock

„Stock“ ist ein Lagererfassungssystem von GET, in welchem Lagerbestände erfasst werden können und verkaufte Produkte automatisch vom Lagerbestand abgezogen werden. Ebenfalls können Versendungen zwischen Lagern und Verkaufsstandorten erfasst werden.

 

Benötigte Hardware: Das System läuft im Hintergrund der Verkaufsgeräte. Zur Erfassung der Lagerbestände und zum Erstellen von Shipments wird ein PC mit Zugang zum Backend-System (Manage) und ein regulärer Drucker benötigt (wird nicht von GET bereitgestellt)

 

2.4.2 Hardware

GET gewährleistet entsprechende Funktion der eingesetzten Hardware laut Herstellergarantie (bspw.: wasserfest, staubfest, etc). Sollten POS-Geräte vor Ort technische Probleme aufweisen, hält GET jedenfalls ausreichend Ersatzgeräte bereit, wodurch die Kontinuität von Verkaufsvorgängen stets gewährleistet werden kann.

 

  • Tap2Pay:

Durch Tap2Pay kann der Nutzer mittels seinem RFID / NFC Armband oder Karte (oder ein ähnliches von GET verkauftes Produkt) selbstständig ein Produkt erwerben. Sollten diese im Angebot inkludiert sein, ist diesbezüglich zu erwähnen, dass es für Besucher sehr hilfreich ist, wenn pro Bereich, an welchem solche Automaten aufgebaut werden, eine Person (Mitarbeiter) positioniert wird, welche die Gäste dabei unterstützt, die Automaten zu bedienen bzw. zur Beantwortung von Fragen in den ersten Stunden der Öffnung vor Ort ist. Alternativ bzw. zusätzlich können bei den Automaten eine Beschilderung mit Schritt-für-Schritt Anleitung angebracht werden. Jedes Tap2Pay Smartgate benötigt ein Lan- und Stromanschluss.

 

  • Tap2Info:

Durch Tap2Info kann der Gast selbständig sein aktuelles Guthaben abfragen. Jedes Tap2Info Smartgate benötigt ein Lan- und Stromanschluss.

 

  • EC/CC Terminals:

Die EC/CC Terminals sind Zusatzmodule, welche mit den POS-Geräten von GET genutzt werden können. Voraussetzung hierzu ist ein Vertrag über einen PSP-Partner von GET. Diesbezüglich wird eine aktuelle Liste von GET bereitgestellt. Jedes EC/CC Modul benötigt einen eigenen LAN- sowie Stromanschluss. Das EC/CC Modul muss sich im gleichen Netzwerk wie das POS-Geräte befinden. Sobald EC/CC Module im Einsatz sind, ist an der eingesetzten Position ein WLAN-Netzwerk für die POS-Geräte zwingend notwendig.

 

  • Manage:

“Manage” bezeichnet die Internetanwendung, mit welcher der Vertragspartner Zugang und damit einhergehend spezifische Berechtigungen erhält, wodurch unter anderem - als Teil der Systeme von GET - Preislisten für die Verkaufsgeräte implementiert werden können, laufendes Reporting über die getätigten Umsätze/Transaktionen getätigt werden können, sowie die Rückzahlungsanfragen der Besucher (= Payout) bearbeitet werden können. Der Zugang für „Manage“ ist grundsätzlich mindestens bis 3 Monate nach dem Event gültig und optional bei Bedarf verlängerbar. Jedenfalls wird gewährleistet, dass der Vertragspartner Zugang zu den implementierten Reports erhält und diese heruntergeladen werden können. (Standardauswahl an vordefinierten Reports, unter anderem Umsatz, Transaktionen, Standort- und Gerät-Filter, etc.)

 

  • Internet & Live-Reporting:

Die Point of Sale Geräte (“POS-Geräte”) übermitteln bei aufrechter Verbindung (Sim-Karte im POS-Gerät oder aufgebaute WLAN-Verbindung) direkt alle getätigten Umsätze, wodurch ein Live-Reporting möglich ist. Der AG hat diesfalls Einblick in die aktuellen Umsätze und kann mittels eigenen mobilen GET-Geräts oder bereitgestellten Online-Zugang („Manage“) jederzeit den aktuellen Umsatz abfragen. Über unser "Live-Reporting" ist es möglich, eine Auswertung über das Manage oder entsprechende von GET bereitgestellte Systeme zu verfolgen und auszuwerten. Je nach Internetverbindung ist mit einer Verzögerung zu rechnen. Es wird festgehalten, dass für die Grundfunktion (bezahlen) - nach erfolgreicher Implementierung - des bargeldlosen Bezahlsystems grundsätzlich kein Internet benötigt wird. Sollte die Internetverbindung aus Gründen nicht aufrecht sein, kann es beim Reporting zu Verzögerungen kommen. Sobald die Verbindung wieder besteht, übermitteln die Geräte die getätigten Umsätze.

 

  • Bezahlung mittels Bankomat- Kreditkarte:

Sofern die direkte Bezahlmöglichkeit mittels Bankomat- und Kreditkarte abgewickelt werden soll, benötigten diese Geräte - zusätzlich zu einer vorausgehenden Vereinbarung mit dem Payment Service Provider “Six Payment und dem Vertragspartner - eine aufrechte Internetverbindung.

 

  • Online-top-up am Event vor Ort:

Sollte ein Live Top-Up vor Ort online über das Eventportal gewünscht sein, benötigen Kunden hierfür Internet bei ihrem Endgerät (bsp.: Handy eines Besuchers), als auch die mobilen Geräte seitens GET. Sollten die Point of Sales Geräte keine ausreichende Verbindung zum Erhalt der top-up Informationen des Kunden erhalten, kann der Kunde alternative Bezahlmöglichkeiten nutzen und sich das Geld des getätigten online top-up nach der Veranstaltung retour überweisen lassen. Festgehalten wird, dass Geld bzw. Credits in keinem Fall “verloren” gehen bzw. spätestens nach der Veranstaltung korrekt abgerechnet wird.

 

  • B2C Eventportal:

GET stellt für die Endkunden des Vertragspartners eine Website in individuellem Branding zur Verfügung, wobei die Kunden des Vertragspartners die Möglichkeit haben, online vorab (sofern im Angebot vorgesehen: optionales kostenpflichtiges Feature) Geld auf das bei der Veranstaltung verwendete Armband/Karte bzw. Ticket zu laden. Weiters erfolgt die Rückzahlung des Guthabens nach dem Event auf dieser Plattform.

 

  • Rücküberweisung der Payout-Rückforderungen:

Nach Beendigung des Projektes können die Kunden/Besucher des Vertragspartners die Rücküberweisung ihres am Armband/Karte befindlichen Restguthabens über das Eventportal beantragen. Der AG lädt sich zu diesem Zweck in den gewünschten Abständen die Berichte herunter, die von der Bank verarbeitet werden können, wodurch die Rückzahlungsanfragen der Kunden pro Dokument mit einer Sammelüberweisung erledigt werden.

 

  • Data-Consulting, insight:

GET nutzt die Business Intelligence Anwendung “Google Data Studio”. Sollte der Vertragspartner nach Beendigung des Projektes zusätzliches Reporting bzw. Data-Consulting seitens GET in Anspruch nehmen wollen, behält sich GET das Recht vor, den entsprechenden Aufwand aus den Datenauswertungen in Rechnung zu stellen, außer das entsprechende Produkt wurde tatsächlich auch gebucht. Hier steht ein entsprechendes Zeitpaket von maximal 50 Stunden für ein Jahr zu Verfügung. In Betracht kommen hierbei Produkt- und Standortanalysen, Personalauslastung, etc. Ansonsten ist der Vertragspartner standardgemäß in der Lage, vordefinierte Berichte (Reports) zu Umsatz, Produkte, etc. herunterzuladen.

 

2.4.3 Sollten im Zuge der Auftragsdurchführung zusätzliche Kosten (siehe dazu sogleich unter Punkt III. 3.2) anfallen (bspw: wenn vom AG zur Verfügung zu stellenden Informationen nicht zu den vorab von GET genannten Fristen „Deadline“ bekannt gegeben werden), so werden dem AG von GET diese Zusatzleistungen unter Bezugnahme folgender Leistungseinheiten verrechnet:

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  • per “unit”: EUR 100,00.

(Bsp.: eine zusätzliche Firma/Betreiber, die im System angelegt wird, da ein Händler vergessen wurde);

  • per “site”: EUR 50,00.

(Bsp.: spezieller Standort eines Händlers; zusätzliche Bar; weitere Verkaufsfläche, etc.);

  • per “area”: EUR 50,00.

(Bsp.: eine weitere Access Area, auf die geprüft wird);

  • per “product” in product list: EUR 2,00

(Bsp.: Produktliste um weitere Produkte ergänzen);

  • per “flag” / Scripting: EUR 100,00.

(Bsp.: Ergänzen einer extra Flag oder Anpassung des Scripting).

 

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III.Allgemeine Bestimmungen

 

3.1 Vertragsabschluss

Grundsätzlich erfolgt der Vertragsabschluss für einen Auftrag zwischen dem AG und GET gemäß den im jeweiligen Angebot festgehaltenen Voraussetzungen und Bedingungen.

 

Die Art und Weise sowie die Form der bei all diesen Vertragsabschlüssen erforderlichen Schriftlichkeit ist unterschiedlich und auch in dem jeweiligen Angebot festgehalten.

 

Subsidiär gelten die entsprechenden gesetzlichen Regelungen des ABGB, sonstigen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und damit einhergehend die entsprechende Rechtsprechung der österreichischen Gerichte.

 

3.2 Preise

3.2.1 Die zwischen GET und dem AG vereinbarten Preise und Konditionen ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag und verstehen sich, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, in Euro und exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

 

Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, werden einmalige Vergütungen nach der Leistungserbringung und laufende Vergütungen vierteljährlich im Voraus verrechnet.

 

3.2.2 Mangels gesonderter schriftlicher Vereinbarung behält sich GET das Recht vor, die zu erbringenden (Dienst-)Leistungen nach dem tatsächlichen Anfall und den daraus entstehenden Aufwand in angemessener Höhe in Rechnung zu stellen.

 

Auch bei einer Pauschalpreisvereinbarung ist GET zu einer Nachforderung in angemessener Höhe bzw. zu den für die ursprünglich vereinbarte Leistung geltenden Konditionen berechtigt, wenn es zu zusätzlichen Leistungserbringungen oder zu Änderungen der Umstände der Leistungserbringung gekommen ist, die nicht nur der Risikosphäre von GET zuzuordnen sind.

 

Sollten sich die aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche von GET oder andere zur Leistungserstellung notwendigen Kosten (wie z.B.: jene für Materialien, Finanzierung, oder Leistungsumfang) verändern, so ist GET berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen und an den AG weiter zu verrechnen.

 

3.2.3 Wird gegen eine Rechnung binnen einer Woche kein begründeter und schriftlicher Einspruch erhoben, gilt diese als genehmigt.

 

3.2.4 Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich GET das Eigentum an allen von GET gelieferten Hard- und Softwareprodukten vor. Die Verpfändung oder die Sicherungsübereignung jeglicher Waren von GET zugunsten Dritter ist ausgeschlossen.

 

3.2.5 Alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Abgabenschuldigkeiten, wie z.B. Rechtsgeschäftsgebühren oder Quellensteuern, trägt der AG. Sollte GET für solche Abgaben in Anspruch genommen werden, so sind die Beträge, welche GET vorgeschriebenen werden, vom AG sofort zur Zahlung fällig und wird GET durch den AG diesbezüglich schad- und klaglos gehalten.

 

3.2.6 Zusatzleistungen (wie etwa durch zu spät eingereichte Informationen des AG; zusätzliche Tage der Projektleiter/Tech Leads oder der Crew vor Ort; Anreise zu vorab Terminen etc.) werden von GET in der Höhe der geltenden bzw. jeweils vereinbarten Tagessätze an den AG verrechnet.

 

3.2.7 Werden vor Projekt- und Aufbaustart zusätzliche Einschulungen seitens des AG gewünscht, können diese schriftlich mit GET vereinbart werden, sofern die entsprechenden Kapazitäten seitens GET gegeben sind. Diesbezüglich kommen die herkömmlichen Verrechnungssätze (Projekt Einschulung: Stundensatz Projektleiter; Anreise: Fahrtkostenpauschale, Verpflegung etc.) zur Anwendung.

 

3.3 Zahlungsbedingungen und Fälligkeit

3.3.1 Die von GET gelegten Rechnungen, sind vom AG spätestens binnen 10 Tage ab Rechnungslegung und ohne jeden Abzug zu bezahlen. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen sinngemäß.

 

Bei Zahlungsverzug (siehe dazu auch Pkt. III. 3.4.) des AG ist GET berechtigt, offene aber noch nicht fällige Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und/oder Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Die Fälligkeit des Entgelts für weitere Leistungen tritt in diesem Fall per sofort ein, auch wenn grundsätzlich eine andere spätere Fälligkeit vereinbart worden war.

 

3.3.2 Das Recht zum Skontoabzug muss ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Ohne eine entsprechende schriftliche Skontovereinbarung ist ein Skontoabzug nicht zulässig.

 

3.3.3 Eine Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem GET über diese verfügen kann (Zahlungseingang).

 

3.3.4 Die Erstattung der Reise- und Nebenkosten erfolgt spätestens gegen Vorlage der entsprechenden Belege. Reisezeiten werden in Höhe des vereinbarten Stundensatzes, mindestens jedoch nach dem tatsächlich anfallenden Aufwand vergütet.

 

3.3.5 Eine Aufrechnung gegen die Ansprüche von GET mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, sowie ein Zurückbehaltungsrecht des AG hinsichtlich der zu leistenden Zahlungen, ist ausgeschlossen.

 

3.4 Verzug

3.4.1 Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der AG verpflichtet, sämtliche von GET aufgewendeten Kosten, wie etwa anwaltliche Mahn- und Betreibungskosten oder Kosten von Inkassobüros, zu refundieren, sofern diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht völlig außer Verhältnis standen.

 

Jedenfalls ist der Pauschalbetrag von EUR 40,00 gemäß § 458 UGB, im Verzugsfall vom AG an GET zu leisten.

 

Wenn GET durch den Zahlungsverzug des AG ein über diesen Betrag (EUR 40,00) hinausgehender Schaden entsteht, so steht GET auch über diese Pauschale hinaus, zusätzlich und vollumfänglich Schadenersatz zu.

 

Vom AG ist jeder Schaden, (insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfällige Kreditkonten von GET anfallen) unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug, zu ersetzen.

 

3.4.2 Als Verzugszinsen werden 9,2 Prozentpunkte über dem jeweils geltenden Basiszinssatz (EZB) vereinbart (siehe § 456 UGB). Nur wenn der AG für die Verzögerungen nicht verantwortlich ist (kein Verschulden; fremde Sphäre), gelten die Zinsen gem. § 1000 Abs. 1 ABGB.

 

3.4.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des AG ist GET berechtigt, sämtliche Leistungen einzustellen und mit den zu erbringenden Leistungen erst dann zu beginnen bzw. die Leistungen erst dann fortzusetzen, wenn eine entsprechende Zahlung durch den AG an GET erfolgt.

 

3.5 Lieferungen & Leistungen durch GET

3.5.1 GET erbringt Dienstleistungen im Bereich der „automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“. Das jeweilige Veranstaltungssegment stellt den primären Tätigkeitsbereich dar, wobei unter anderem auch Zahlungs- und Zutrittskontroll-Lösungen für Großveranstaltungen angeboten werden.

 

3.5.2 Der genaue Umfang der Dienstleistungen von GET ergibt sich aus dem jeweiligen Auftrag mit dem AG. Sofern nichts anderes vereinbart wird, hat GET die Möglichkeit seine Dienstleistungen „24/7“, zu einem selbst gewählten Zeitpunkt, zu erbringen.

 

3.5.3 Grundlage für die von GET eingesetzten Einrichtungen und Technologien, ist der qualitative und quantitative Leistungsbedarf, welcher basierend auf den vom AG zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde.

 

3.5.4 GET ist berechtigt, die zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzten Einrichtungen (zB Hard- oder Software) nach freiem Ermessen zu ändern, soweit keine Beeinträchtigung der Dienstleistungen zu erwarten ist.

 

3.5.5 Leistungen durch GET, die vom AG über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom AG nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils bei GET gültigen Sätzen vergütet.

 

Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der GET üblichen Geschäftszeit, das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den AG oder sonstige nicht von GET zu vertretende Umstände entstanden sind, sondern der Sphäre des AG zuzurechnen sind.

Zu nennen sind hier beispielsweise spezielle, die Ausführung der Dienstleistung erschwerende Umstände, welche der AG früher erkennen hätte können, sei es die Netzverbindung beeinträchtigende Bedingungen, wie z.B. topographische Gegebenheiten, mangelhafte Aufbauten, technische Störsender usw.

 

Im Falle der genannten erschwerenden Umstände, die durch eine durch den AG beauftragten Firma entstehen, steht es GET frei, nach eigenem Ermessen Verbesserungsarbeiten durchzuführen. Der dadurch entstandene Mehraufwand ist vom AG zu tragen.

 

3.5.6 Schulungsleistungen sind grundsätzlich nicht in den Dienstleistungen enthalten und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. GET vereinbart mit dem AG bei Bedarf einen Einschulungs- sowie Geräteausgabezeitpunkt, zu welchem entsprechende Mitarbeiter und (Sub-)Standbetreiber für die erforderlichen Instruktionen erscheinen.

 

Die Geräteausgabe und “Einschulung” von Mitarbeitern vor Ort und vor Projektstart ist im Operations-Package inkludiert. Sollte die “Einschulung” zu einem früheren Zeitpunkt (alles vor 6 Tage vor Veranstaltung oder Aufbaubeginn) stattfinden, gelten die Ausführungen unter Punkt III. 3.2 sinngemäß.

 

3.5.7 Sofern GET auf Nachfrage des AG Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese Verträge ausschließlich zwischen dem AG und dem Dritten zu den jeweiligen Geschäftsbedingungen des Dritten zustande. GET ist nur für die von ihm selbst erbrachten Dienstleistungen verantwortlich, nicht für die Leistungserbringung des Dritten.

 

3.5.8 GET steht vor dem abzuwickelnden Projekt (d.h. bis zu dem Tag vor dem Aufbautag) zu den herkömmlichen Büro- und Servicezeiten (MO bis FR: 09:00-17:00 Uhr - ausgenommen Feiertage und schriftlich oder mündlich vorangekündigte Abwesenheitszeiten) für allfällige Fragen zur Verfügung.

Primärer Ansprechpartner ist der jeweilige Client Success Manager. Sollte dieser nicht erreichbar sein, steht dem AG – so wie auch generell für technischen Support außerhalb der Büro- und Servicezeiten - in diesen speziellen Fällen eine GET-Hotline (+43 624 572042) zur Verfügung.

 

3.5.9 GET wird während der Veranstaltung (inklusive Auf- und Abbauzeit) dem Veranstalter einen oder mehrere On-Site Ansprechpartner (“Field Manager”) benennen, der/die während der Veranstaltung (inklusive Auf- und Abbautag von GET) grundsätzlich jederzeit bzw. jeweils in Absprache vor Ort ansprechbar ist.

 

3.6 Nutzungs- und Haftungsbedingungen des AG

3.6.1 Der AG ist verpflichtet, die in Österreich geltenden rechtlichen Erfordernissen zur Belegerteilungspflicht bei Barumsätzen einzuhalten (Regelfall: AG kann Belege über den individuellen Login im Eventportal downloaden).

Der AG ist über die diesbezüglichen im Austragungsland (= Projektstandort) geltenden rechtlichen Erfordernisse informiert. GET haftet nicht für unvollständige Eintragungen durch den AG oder Dritte, in das von GET zur Verfügung gestellte System („Manage“) und wird GET in diesem Zusammenhang vom AG völlig schad- und klaglos gehalten.

 

3.6.2 Sofern sich der AG zur Erfüllung seiner Geschäfte Dritter bedient, ist er berechtigt, Geräte von GET (Software, Hardware, insbesondere POS-Geräte) für das konkrete Projekt weiterzuvermieten, wobei sich der AG hierbei verpflichtet, eine den Verhältnissen angepassten Preispolitik, entsprechend den Wertungen von GET, zu bedienen bzw. in Verbindung mit der Weiterverrechnung der Geräte, jeweils ihn selbst (AG) als gegenständlichen Vertragspartner auszuweisen.

 

Gerät Miet-Equipment von GET, wenn auch nur leicht fahrlässig, in Verlust, wird dem AG der zum jeweiligen Zeitpunkt geltende Verkaufspreis von GET in Rechnung gestellt. Im Fall verlorener oder gestohlenen Geräte wird vereinbart, dass keine Vollständigkeit der ausgewerteten Daten gewährleistet werden kann.

 

3.6.3 Der AG ist vor Inbetriebnahme der von GET überlassenen Endgeräte verpflichtet, die am jeweiligen Endgerät vorgenommenen Einstellungen (Preise, Artikel, Areas, etc.) vorab zu überprüfen.

 

GET haftet nicht für jegliche Nachteile, die durch unvollständig bzw. fehlerhaft eingetragene Daten (bspw.: Artikelpreise, Zutrittsberechtigungen, etc.) enstehen, und zwar unabhängig davon, ob die jeweilige Eintragung auf GET oder einen Dritten zurückzuführen ist.

 

Artikel und Preise können auch während laufender Veranstaltung über “Manage” durch den AG oder GET jederzeit geändert werden. GET haftet jedenfalls nicht für Schäden, die in Zusammenhang mit einem – internetabhängigen - verzögerten Wirksamwerden der getätigten Änderungen entstehen.

 

3.6.4 Der Payout-Zeitraum (das ist der Zeitraum für die Rücküberweisung des Restguthabens an die Kunden des AG über das Eventportal) ist vom AG nach freiem Ermessen und unter Einhaltung aller diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen festzulegen.

 

GET haftet diesbezüglich nicht für Nachteile, die aufgrund der vom AG zu kurz gewählten Fristen des Restguthabens entstehen.

 

3.6.5 Der AG akzeptiert die im Angebot von GET definierten Bedingungen, insbesondere die dafür angeführten Tarife und Gebühren des EC- und Kreditkartenunternehmens („Payment-Service-Provider“).

Sollten aufgrund des zwischen GET und dem EC- und Kreditkartenunternehmen abgeschlossenen Vertragsverhältnisses sich Änderungen ergeben, insbesondere betreffend Tarife und Gebühren, so ist GET berechtigt, diese nach entsprechender Mitteilung an den AG auch im Auftragsverhältnis zum AG anzuwenden, sodass anstelle der bisherigen Bedingungen, insbesondere Tarife und Gebühren, dann eben die neuen, abgeänderten Bedingungen gemäß der schriftlichen Mitteilung von GET zum Vertragsinhalt zwischen AG und GET werden.

 

3.6.6 Dem AG steht es nicht zu, Transaktionsgebühren im E-Commerce zu verlangen und werden solche Gebühren von GET in keinem Fall umgesetzt.

 

3.6.7 Bei Systemimplementierung ist den Anordnungen des jeweils zuständigen Client Success Managers und oder Project Managers entsprechend nachzukommen.

 

Zum Zweck der Systemimplementation steht es im Ermessen des jeweiligen Client Success Managers / Project Managers, Fristen („Deadlines“) festzulegen, innerhalb welcher der AG, die von GET verlangten, notwendigen Informationen bereitzustellen hat. Diese Fristen werden im “Event Timeline-Sheet” festgehalten.

 

Sollte der AG die von GET geforderten Informationen nicht innerhalb der jeweils gesetzten Frist bereitstellen, so steht es GET zu, die jeweils aktuellen Preise gemäß der "Preisliste für Sonderleistungen” zu verrechnen.

 

3.7 Leistungsstörungen

3.7.1 Nicht ordnungsgemäße oder verzögerte Arbeiten oder Lieferungen von anderen Auftragnehmern oder Lieferanten, Betriebs- und Verkehrsstörungen oder andere unerwartete Ereignisse, die im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung stehen, und auch jegliches abträgliche Verhalten des AG, befreien GET für die Dauer der Behinderung oder nach Wahl auch endgültig von der Verpflichtung zur Leistungserbringung, ohne dass dem AG Ansprüche auf Grund des Rücktrittes durch GET entstehen.

 

3.7.2 Treten im Zuge der Vertragsdurchführung Leistungsstörungen auf, sind diese vom AG unverzüglich schriftlich an GET zu melden (Rügepflicht).

 

Der durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung ist vom AG zu tragen.

 

3.7.3 Im Falle eines von außen einwirkenden, elementaren Ereignisses, welches auch durch die äußerst zumutbare Sorgfalt nicht zu verhindern war und so außergewöhnlich ist, dass es nicht als typische Betriebsgefahr anzusehen ist (höhere Gewalt), wie insbesondere Krieg, Epidemien, Pandemien, Seuchen, behördliche Maßnahmen wie z.B. Quarantäneanordnungen, Terrorismus, Naturkatastrophen, Streik, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen oder sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss etc., wird die Leistungspflicht von GET für die Dauer des Ereignisses suspendiert, ohne dass dafür GET dem AG allfällige Nachteile zu ersetzen hat.

 

Dies gilt insbesondere auch für Betriebs- und Verkehrsstörungen, nicht ordnungsgemäßer Leistungserbringung von Unterlieferanten, Transportunterbrechungen und/oder Produktionseinstellungen, soweit diese Ereignisse auf höhere Gewalt zurückzuführen sind.

Gegenteilige Klauseln des AG werden ausdrücklich nicht anerkannt (siehe dazu im Detail unter Pkt. III. 3.18.).

 

3.8 Gewährleistung

3.8.1 Der AG nimmt zudem zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass es produktions- und materialbedingt zu Abweichungen bei der Auftragserfüllung kommen kann.

 

Bei vom AG behaupteten Mängeln, trägt der AG die volle Beweislast dafür, dass diese Mängel schon bei der Übergabe vorhanden waren, und dies auch dann, wenn der AG innerhalb der ersten 6 Monate nach Übergabe auf einen vermeintlichen Mangel schriftlich aufmerksam wird oder schriftlich hinweist. Die "Vermutung der Mangelhaftigkeit" im Sinne des § 924 ABGB wird somit einvernehmlich ausgeschlossen.

 

Gewährleistungsansprüche sind vom AG bei sonstigem Rechtsverlust spätestens binnen 6 Monaten ab Übergabe schriftlich geltend zu machen und dies auch dann, wenn der AG auf einen Mangel erst nach dieser Frist aufmerksam werden sollte.

 

Der sogenannte „Kettenregress“ im Sinne von § 933b ABGB ist gegenüber GET vollumfänglich ausgeschlossen.

 

Bei eigenmächtigen Veränderungen (Manipulationen) verliert der AG sein Recht auf Gewährleistung, weil der ursprünglich übergebene Zustand und die Ursachen für eine Mangelhaftigkeit dann nicht mehr klar festgestellt werden können.

 

3.8.2 Der AG hat, bei sonstigem Anspruchsverlust, die von GET gelieferte Ware oder erbrachten (Dienst-)Leistungen ab der ersten Möglichkeit unverzüglich zu untersuchen.

Dabei festgestellte Mängel, oder solche, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung feststellbar gewesen wären, sind dem AG binnen angemessener Frist, spätestens binnen 7 Tage unter konkreter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich anzuzeigen (Rügepflicht).

 

Die Mängelrüge ist ausreichend zu begründen, und mit entsprechenden Bescheinigungen zu belegen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware oder (Dienst-)Leistung von GET als genehmigt.

 

Behebungen eines vom AG behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis des vom AG behaupteten Mangels dar.

 

Die Rügepflicht des AG besteht auch bei Falschlieferungen oder Mengenfehlern, sofern die Sachen nicht so offensichtlich fehlerhaft oder falsch sind, dass es völlig undenkbar ist, dass der AG von der Genehmigungsfähigkeit der Sachen ausging bzw. ausgehen durfte.

 

3.8.3 GET erfüllt, abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen zwingend das Recht auf Vertragsauflösung zusteht, Gewährleistungsansprüche bei Vorliegen eines behebbaren Mangels nach seiner Wahl entweder durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung. Mehrere Verbesserungsversuche durch GET sind zulässig.

 

3.9 Schadenersatz

3.9.1 Schadenersatzansprüche des AG sind ausgeschlossen, wenn GET oder ein Dritter, für welchen GET einzustehen hat, den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat (Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit). Dies gilt jedoch nicht für Personenschäden. Die Beweislast dafür liegt beim AG.

 

GET haftet jedenfalls nicht für Schäden, welche durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung entstanden sind.

 

Schadenersatzansprüche des AG sind bei sonstigem Rechtsverlust spätestens binnen 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger geltend zu machen.

​

GET hat grundsätzlich für seine Aufträge eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Im Schadensfall wird der Schaden an die Haftpflichtversicherung gemeldet werden und im Falle der Bestätigung des Schadens im Rahmen der Haftpflichtversicherung dann der Schaden in der von der Versicherung freigegebenen Höhe bezahlt werden.

 

3.9.2 Für den Fall, dass die Haftpflicht und GET den Schaden im Rahmen der Haftpflichtversicherung nicht anerkennt, gilt Folgendes als vereinbart:

der Höhe nach ist dann jegliche Haftung von GET – aus welchem Grund auch immer - jedenfalls mit dem Auftragswert begrenzt. Sollte der Auftragswert über EUR 50.000,00 liegen, so ist jegliche Haftung von GET – soweit gesetzlich zulässig - mit einem Betrag von EUR 50.000,00 begrenzt.  

 

3.9.3 Der AG hat nach jeder von GET durchgeführten Leistung oder Lieferung, ab der ersten Möglichkeit unverzüglich Untersuchungen einzuleiten.

​

Dabei festgestellte Mängel, oder solche, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung feststellbar gewesen wären, sind GET binnen angemessener Frist, spätestens binnen 7 Tagen unter konkreter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels und bei sonstigem Anspruchsverlust, schriftlich anzuzeigen (Rügepflicht).

 

3.9.4 Ausdrücklich ausgeschlossen werden Ansprüche wegen der Verkürzung über die Hälfte („laesio enormis“) gemäß § 934 ABGB.

 

3.10 Kündigungsrechte

3.10.1 Der AG hat nach einem wirksamen Vertragsabschluss weder ein Widerrufs- noch ein Kündigungsrecht. Während der Vertragslaufzeit ist eine ordentliche Kündigung somit ausdrücklich ausgeschlossen.

 

3.10.2 Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Vertragspartner wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt oder gegen den anderen Vertragspartner ein Konkurs- oder sonstiges Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder (mangels Masse) abgewiesen wird.

 

GET ist überdies berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen, wenn sich wesentliche Umstände der Leistungserbringung geändert haben und GET aus diesem Grund die Fortführung der Leistungserbringung nicht mehr zugemutet werden kann.

 

3.10.3 Bei Vertragsbeendigung hat der AG unverzüglich sämtliche ihm von GET überlassenen Unterlagen und Dokumentationen sowie Soft- und Hardware an GET zurückzusenden oder zu übergeben.

 

3.11 Formvorschriften

3.11.1 An GET gerichtete Erklärungen, Anzeigen etc. bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit grundsätzlich der Schriftform, somit der Originalunterschrift oder der qualifizierten elektronischen Signatur, sofern für den Einzelfall ausdrücklich nichts Gegenteiliges vorgesehen ist. Mündliche Abreden und Zusicherungen bedürfen somit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung.

 

3.11.2 Von einer Vertragspartei gewünschte Änderungen des Leistungsumfangs ("Change Request") kommen erst durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen GET und dem AG zustande.

Eine gewünschte Änderung muss jedenfalls eine genaue Beschreibung derselben, die Gründe für die Änderung und den Einfluss auf Zeitplanung und die Kosten darlegen, um dem Adressaten des „Change Requests“ die Möglichkeit einer angemessenen Bewertung zu geben.

 

3.11.3 Der AG wird Adressänderungen dem anderen Vertragspartner unaufgefordert und umgehend bekanntgeben, widrigenfalls Schriftstücke an die zuletzt bekanntgegebene Adresse rechtswirksam zugestellt werden können.

 

3.12 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter

GET übernimmt keine Haftung dafür, dass die von GET angebotenen und zu erbringenden Produkte und Dienstleistungen gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Urheberrechte Dritter nicht verletzen.

 

GET ist nicht verpflichtet, Schutzrechte und Urheberrechte Dritter zu prüfen und dem AG auf deren Fehlen hinzuweisen. Auch übernimmt GET ausdrücklich keine Haftung dafür, dass der AG urheberrechtlich geschützte Ware im Einsatz hat, ohne dafür die notwendigen Lizenzen zu besitzen.

Dies gilt auch, wenn GET dies vermuten muss. Für die Vollständigkeit aller Lizenzen und deren Verwahrung hat der AG alleine zu sorgen. GET behält sich das Recht vor, den AG auf Urheberrecht und Lizenzverletzungen hinzuweisen.

 

3.13 Geheimhaltung

Der AG verpflichtet sich zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens (insbesondere Betriebsgeheimnisse) Dritten gegenüber. Die mit GET verbundenen Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie einer - inhaltlich diesem Punkt entsprechenden - Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.

 

Der AG ist verpflichtet, diese Geheimhaltungspflichten an sämtliche seine Mitarbeiter zu überbinden, aber auch mit ihm zusammenarbeitende Selbstständige, natürliche und juristische Personen, wie Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, etc.

 

3.14 Datenschutz

3.14.1 GET ist dazu berechtigt, personenbezogene Daten des AG im Rahmen der Auftragserfüllung sowie zur Wahrung der in Betracht kommenden rechtlichen Interessen in jeder zweckmäßigen und nicht völlig unverhältnismäßigen Art und Weise zu verarbeiten.

 

GET ist berechtigt, im Zuge der Durchführung von Akkreditierungen zum Zwecke des Auftrages, Daten von Personen zu erfassen und - soweit rechtlich zulässig und erforderlich - Kopien von öffentlichen Ausweisdokumenten anzufertigen.

 

Die Erhebung personenbezogener Daten dient ausschließlich zur Ausstellung der Veranstaltungs-Akkreditierungen und Sicherheitskontrollen vor Ort, ohne die eine Umsetzung der Leistungen aus dieser Vereinbarung unmöglich ist.

 

3.14.2 Der jeweilige Vertragspartner erhebt Daten als Datenverantwortlicher, wie in der Datenschutzgesetzgebung definiert. Unter „Datenschutzgesetzgebung“ sind alle anwendbaren Datenschutzgesetze und damit verbundenen Durchführungsbestimmungen, einschließlich der aus der Umsetzung von Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation sowie der Datenschutz Grundverordnung (2016/679) („DSGVO”) stammenden Gesetze und Bestimmungen zu verstehen.

 

3.14.3 Der AG wird personenbezogene Daten von GET-Mitarbeitern oder deren Erfüllungsgehilfen nur erheben und GET wird personenbezogene Daten von GET-Mitarbeitern oder deren Erfüllungsgehilfen nur dann übermitteln, soweit sie zur Erfüllung des Auftrages notwendig sind.

 

3.15 Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

 

Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck oder der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.

 

3.16 Gerichtsstandvereinbarung

Zur Entscheidung aller aus oder im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis zwischen AG und GET entstehenden Streitigkeiten, wird die Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichtes der Salzburg Stadt (Österreich) vereinbart.

 

3.17 Rechtswahl

Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des österreichischen Gesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) und der Bestimmungen des UN-Kaufrechts, und zwar auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird bzw. wurde.

 

Die Vertragssprache ist deutsch.

 

3.18 Widersprechende AGB (“Battle of Forms”)

Die AGB vom AG werden von den hier vorliegenden AGB von GET vollumfänglich verdrängt, auch wenn in den AGB des AG Inhalte geregelt werden, die in den hier vorliegenden AGB nicht geregelt sind.

 

Für den Fall, dass in den AGB des AG eine ähnliche „Vorrang-Bestimmung“ enthalten sein sollte, verzichtet der AG ausdrücklich auf deren Anwendung, sodass alleine die AGB von GET in diesem Fall zur Anwendung kommen.

 

Nur für den Fall eines unlösbaren „battle of forms“ gilt zur Vermeidung eines offenen bzw. versteckten Dissens, anstelle der hier vorliegenden und gegenständlichen AGB das korrespondierende dispositive Recht gemäß den einschlägigen, anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen.

 

3.19 Merchant of Record

GET fungiert als merchant of record für alle entsprechenden Transaktionen, die über ihre Website(n) und vor Ort durchgeführt werden. Das bedeutet, dass GET für die Abwicklung und Erfüllung von Bestellungen, die Abwicklung von Zahlungen sowie die Bearbeitung von Kundenanfragen im Zusammenhang mit diesen Bestellungen verantwortlich ist.

 

Durch die Nutzung der Website, die Zusammenarbeit mit GET und die Bereitstellung der Plattform für Ihre Kunden, erklärt der AG sich damit ausdrücklich einverstanden, dass GET der merchant of record für diese Transaktionen ist und dass die entsprechenden AGB von GET als merchant of record https://www.get.systems/mor zum Vertragsinhalt werden.

 

Für den Fall, dass GET nicht als merchant of record fungiert, wird dies auch entsprechend vorweg mit dem AG schriftlich vereinbart.

 

3.20 Schiedsgerichtsvereinbarung

3.20.1 Der AG und GET vereinbaren ausdrücklich, dass GET das Recht hat, anstelle eines Verfahrens vor einem ordentlichen Gericht in Österreich, ein Schiedsgericht zu den nachstehenden Bestimmungen einzuberufen.

 

  1. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Wien, Österreich.

 

3.20.3 Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden des Schiedsgerichts und zwei Schiedsrichtern.

 

3.20.4 Jede Partei bestellt einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter haben in Österreich zugelassene Rechtsanwälte oder Universitätsprofessoren aus den Fachgebieten Zivilrecht, Zivilprozessrecht oder Gesellschaftsrecht zu sein.

 

3.20.5 Zur Anrufung des Schiedsgerichts verpflichten sich die Parteien, ab Einberufung von GET binnen 14 Tagen mittels eingeschriebenen Briefes an die jeweilige Gegenpartei einen Schiedsrichter namhaft zu machen.

 

Eine Kopie dieses Schreibens ist dem von der jeweiligen Partei namhaft gemachten Schiedsrichter, gemeinsam mit dieser Schiedsvereinbarung sowie einer Beschreibung der strittigen Rechtsfrage und des relevanten Sachverhalts mittels eingeschriebenen Briefes zu übermitteln.

 

3.20.6 Sofern die beiden namhaft gemachten Schiedsrichter die Voraussetzungen für die Annahme des Schiedsrichteramts erfüllen und das Schiedsrichteramt annehmen, haben die Schiedsrichter die Parteien innerhalb von 4 Wochen ab dem Tag der Postaufgabe der letzten Namhaftmachung mittels eingeschriebenen Briefes von ihrer Bestellung (Schiedsrichteramtsannahme) zu informieren.

 

3.20.7 Binnen derselben Frist haben sich die Schiedsrichter auf die Person des Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu einigen, und die Parteien davon mittels eingeschriebenen Briefes zu verständigen.

 

Einigen sich die Parteien innerhalb dieser Frist nicht auf die Person des Vorsitzenden, ist dieser auf Antrag einer der Parteien, vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Salzburg zu bestellen.

 

Dieser Vorgang gilt auch, wenn ein von einer Partei namhaft gemachter Schiedsrichter das Schiedsrichteramt nicht binnen der vorgegebenen Frist schriftlich gegenüber den Parteien annimmt.

 

3.20.8 Die Schiedsrichter und die Parteien haben einen Schiedsrichtervertrag abzuschließen, der insbesondere die Honorierung der Schiedsrichter sowie den Ablauf des Verfahrens regelt. Die Höhe des Honorars der Schiedsrichter soll sich dabei an den Honorarrichtlinien der internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce) orientieren. Die Schiedsrichter sind befugt, von den Parteien einen angemessenen Kostenvorschuss und Auslagenersatz bei Einleitung des Verfahrens zu verlangen und je nach Verfahrensentwicklung entsprechend anzupassen.

 

Hinsichtlich des Verfahrens hat der Schiedsrichtervertrag unter anderem Folgendes zu regeln:

 

  • das Schiedsgericht hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb welcher beide Parteien ihre jeweiligen Schriftsätze zu übermitteln haben. Die Endtermine dieser Fristen sollen für beide Parteien gleichlauten und nicht nacheinander gereiht sein;

 

  • das Schiedsgericht hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb welcher beide Parteien ihre jeweiligen Repliken zu übermitteln haben. Die Endtermine dieser Fristen sollen für beide Parteien gleichlauten und nicht nacheinander gereiht sein. Die Repliken haben sämtliches rechtliches und tatsächliches Vorbringen zu enthalten;

 

  • das Schiedsgericht hat eine Verhandlung anzuberaumen, und die Parteien davon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

 

3.20.9 Das auf das Schiedsverfahren anzuwendende Recht sind die Bestimmungen der österreichischen Zivilprozessordnung (ZPO) für das schiedsrichterliche Verfahren (§§ 577 ff ZPO) sowie subsidiär die sonstigen Bestimmungen der ZPO.

 

3.20.10 Das anzuwendende Recht ist österreichisches Recht.

 

3.20.11 Der Schiedsspruch ist schriftlich zu begründen. Das Schiedsgericht entscheidet nach den Regeln der ZPO auch darüber, welche Partei bzw. in welchem Verhältnis die Parteien die Kosten des Schiedsverfahrens einschließlich der Kosten des Schiedsgerichts und der Parteienvertreter zu tragen haben.

 

3.20.12 Die Verfahrenssprache ist Deutsch.

 

3.20.13 Das Schiedsverfahren ist vertraulich.

 

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GET-AGB

Stand Dezember 2023

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